Norm
HVertrG 1993 §28 Abs1Rechtssatz
Da für die selbständigen Versicherungsvertreter (weiterhin) eine sondergesetzliche Regelung fehlt, sind auf sie die handelsvertreterrechtlichen Vorschriften trotz der in § 28 Abs 1 HVertrG normierten Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auch weiterhin analog anzuwenden. Andernfalls würde man die Personengruppe der selbständigen Versicherungsvertreter ohne sachliche Rechtfertigung dem "rechtsfreien Raum" überantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116867Im RIS seit
19.10.2002Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016