Norm
ArbVG §74 Abs2Rechtssatz
Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender werden grundsätzlich als Organe des Betriebsratsfonds verstanden. Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen. Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrates haften für den Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116937Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_008OBA00022_02X0000_001