RS OGH 2002/9/19 8ObA22/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2002
beobachten
merken

Norm

ArbVG §74 Abs2

Rechtssatz

Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender werden grundsätzlich als Organe des Betriebsratsfonds verstanden. Die im Rahmen ihrer Kompetenz vorgenommenen Handlungen dieser Organe sind rechtswirksam, können aber Haftungsansprüche der Handelnden auslösen. Sämtliche jeweils verantwortlichen Mitglieder des Kollegialorganes Betriebsrates haften für den Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116937

Dokumentnummer

JJR_20020919_OGH0002_008OBA00022_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten