RS OGH 2002/9/19 3Ob187/01y, 2Ob41/07d (2Ob42/07a), 5Ob256/08w

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Veröffentlicht am 19.09.2002
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Norm

ZPO §85 Abs2
ZPO §464 II

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch dann rechtzeitig im Sinne des § 464 Abs 3 ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß § 85 Abs 2 ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116950

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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