Norm
UWG §1 D3eRechtssatz
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116886Im RIS seit
24.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020