RS OGH 2002/9/24 4Ob193/02i, 4Ob240/02a, 9ObA66/03a, 4Ob147/04b, 9ObA185/05d, 4Ob26/07p, 4Ob123/07b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Norm

UWG §1 D3e
UWG §1 D3f

Rechtssatz

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 193/02i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 193/02i
  • 4 Ob 240/02a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 240/02a
    Auch
  • 9 ObA 66/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
    Auch; Beisatz: Besondere Umstände, die den Wettbewerb verfälschen,sind anzunehmen, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden. (T1)
  • 4 Ob 147/04b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 147/04b
  • 9 ObA 185/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
    nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch erfolgt. (T2)
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Innerer „Frontwechsel" von Mitarbeitern während des Dienstverhältnisses. (T3)
  • 4 Ob 123/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
    Auch: Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T4)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Vgl auch
  • 4 Ob 125/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
    Auch; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T5)
    Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T6)
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
  • 4 Ob 12/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
    Auch; Beisatz: Ein Mittel des Behinderungswettbewerbs beim Ausspannen fremder Kunden ist das Anschwärzen des Mitbewerbers. (T7)
  • 4 Ob 126/20p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 126/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116886

Im RIS seit

24.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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