Norm
AMG §1Rechtssatz
Werden Produkte nach Aufmachung und Inhalt des Prospekts auch außerhalb der Anwendung an der gesunden Haut beworben, sind sie schon deshalb nicht mehr bloße kosmetische Mittel im Sinne des § 5 LMG und fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 8 AMG. Sie sind vielmehr Stoffe im Sinne des § 1 Abs 1 AMG, die nach Art und Form des Inverkehrbringens (auch) dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper zur Heilung von Körperschäden (hier im besonderen: Defekthaut und Wunden) angewendet zu werden oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (hier im besonderen: mittels MRSA-Dekontamination). Sie erfüllen demnach die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 AMG und sind Arzneimittel/Arzneispezialitäten, wobei diese Rechtsfolge auch durch den Prospekthinweis, die Produkte seien Körperpflegemittel im Sinne der Kosmetikverordnung, nicht verhindert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116883Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009