Norm
ARB 1994 Art13Rechtssatz
Die Obliegenheit einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monats anzuzeigen, besteht unabhängig davon, ob dann letztendlich der angezeigte Umstand zu einer Tariferhöhung führt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116844Dokumentnummer
JJR_20020925_OGH0002_0070OB00162_02B0000_001