RS OGH 2002/9/25 7Ob162/02b

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Norm

ARB 1994 Art13
VersVG §23

Rechtssatz

Die Obliegenheit einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monats anzuzeigen, besteht unabhängig davon, ob dann letztendlich der angezeigte Umstand zu einer Tariferhöhung führt oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116844

Dokumentnummer

JJR_20020925_OGH0002_0070OB00162_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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