Norm
ZPO §63Rechtssatz
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung (hier Berufung) dann, wenn die gegenständliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (siehe Fucik in Rechberger, ZPO1, Rz 6 zu § 64), die jedoch - selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme der von Aussichtslosigkeit, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen (siehe Kininger, ÖJZ 1976, 10), nicht begründbar erscheint; zumal die unstrittigen aktenkundigen Alterspensionsbezugszeiten nicht als neutrale Zeiten für den Pensionsbezug nach § 253 a ASVG heranziehbar sind, sodass jedenfalls die Voraussetzung für die genannte Person auf keinen Fall vorliegen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000081Dokumentnummer
JJR_20020926_OLG0009_0070RS00323_02Z0000_001