Vgl; Beisatz: Ob die Spielbank ihre aus dieser Regelung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. (T2)
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: § 25 Abs 3 GSpG 1989 idF der Novellen BGBl I 105/2005 und BGBl I 145/2006 enthält keine authentische Interpretation der früheren Rechtslage. (T3)
Vgl; Beisatz: Hier: Dass der Kläger erst im August 2006 von einem Mitarbeiter der Beklagten dahin angesprochen wurde, ob er sich das Ganze leisten könne und daraufhin antwortete, er habe sehr viel Geld von einer Versicherung aus einem Unfall bekommen, kann im Hinblick auf die zahlreichen Besuche des Klägers im Zeitraum Jänner 2005 bis Mitte August 2006 nicht als ausreichend angesehen werden. (T4)