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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;Norm
GSGG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des JB in S, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 2003, Zl. LAS- 5/18/15-2003, betreffend Zustandekommen einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft S in S, vertreten durch Berger und Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 12. Juni 1991, vom 15. Juli 1992 und vom 7. September 1992 beantragte die "Weginteressentengemeinschaft des S-Gebietes" bei der Agrarbehörde Salzburg (AB) die rechtliche Regelung des S-Weges. Das Schreiben vom 7. September 1992 trägt u. a. die Unterschrift von Georg F. mit dem Beisatz "(Vormundschaft E-Alm)".
Die AB lud mit Ladung vom 2. März 1994 zu einer mündlichen Verhandlung am 24. März 1994, betreffend die Gründung der Bringungsgemeinschaft S-Almweg in S. Unter ONr 3 wurde Josefa F. persönlich, unter ONr 4 wurde sie "für die minderjährige Elfriede F." geladen. In beiden Fällen wurde die Sendung nach dem Inhalt der diesbezüglichen Rückscheine vom Sohn der Josefa F., Konrad F., übernommen.
Am 24. März 1994 fand eine mündliche Verhandlung vor der AB statt, in welcher u.a. ein Parteiübereinkommen zur Begründung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes abgeschlossen wurde. An dieser Verhandlung nahm Josef F., Sohn der Josefa F., teil. Nach der Anwesenheitsliste vertrat er seine Mutter auch in ihrer Funktion als Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Elfriede F. Josef F. unterfertigte auch das Parteiübereinkommen vom 24. März 1994.
Im Akt erliegt im Zusammenhang mit den Unterlagen zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 1994 noch eine Vollmacht vom "23. März 1993", in welcher sich Elfriede F. selbst bevollmächtigte. Ein Erscheinen von Elfriede F. bei der mündlichen Verhandlung ist nicht dokumentiert.
Die AB genehmigte mit Bescheid vom 2. Dezember 1994 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 8 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSG 1970), LGBl. Nr. 41 in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 1 und 2 sowie 3 Abs. 1 und 3 leg. cit das Übereinkommen vom 24. März 1994, mit welchem ein Bringungsrecht zu Gunsten von Grundstücken bzw. Liegenschaften, welche land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet seien, eingeräumt wurde (Spruchpunkt I).
Mit Spruchpunkt II wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GSG 1970 festgestellt, dass die Eigentümer nachfolgend angeführter berechtigter Grundstücke die Bringungsgemeinschaft S in S (die mitbeteiligte Partei) bildeten und gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 leg. cit. näher angeführte Anteile an der Gemeinschaft übernähmen. Zu den berechtigten Grundstücken zählt auch die EZ 114, die E-Alm - Alpenheim Nr. 142, welche 32 Anteile an der Bringungsgemeinschaft übernahm. Als Eigentümer der EZ. 114 wurden Josefa F., Peter F., Rosa F., Konrad F., Josef F., Gottfried F. und Elfriede F. angeführt.
Unter Spruchpunkt III des Bescheides vom 2. Dezember 1994 wurde festgehalten, dass gemäß § 14 Abs. 1 GSG die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft S in S nach der als Beilage angeschlossenen Verwaltungssatzung geregelt sei.
Mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 2 Abs. 8 und 9 GSG das Parteiübereinkommen betreffend einen Ausbau und eine Sanierung des Almweges S mit der Vorschreibung genehmigt, dass vor Beginn der diesbezüglichen Bauarbeiten der Agrarbehörde ein Projekt vorzulegen sei, das für die einwandfreie technische Beurteilung der Bringungsanlage geeignet sei und den Vorschriften des § 3 Abs. 2 GSG 1970 entspreche.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Parteien des Verfahrens in der agrarbehördlichen Verhandlung vom 24. März 1994 die Genehmigung dieses Übereinkommens durch die Agrarbehörde beantragt hätten. Dieses Parteiübereinkommen bezwecke die Errichtung eines Rechtsträgers zur Erhaltung und Verwaltung der bereits bestehenden Weganlage S, auch im Hinblick auf einen allfälligen Ausbau bzw. eine Sanierung. Da im Parteiübereinkommen vom 24. März 1994 auch ein Ausbau bzw. eine Sanierung der bestehenden Weganlage vereinbart worden sei, zum jetzigen Zeitpunkt aber noch kein diesbezügliches Projekt vorliege, sei die in Spruchpunkt IV angeführte Vorschreibung zu verfügen gewesen, andernfalls das Parteiübereinkommen nicht hätte genehmigt werden können. Des Weiteren habe sich eine rechtliche Regelung des bestehenden S-Weges im Hinblick auf die Errichtung des vorgelagerten Güterweges E als notwendig erwiesen.
In der Zustellverfügung dieses Bescheides findet sich unter ONr. 2 Josefa F., unter ONr. 6 Josef F. und unter ONr. 8 Elfriede F., alle unter Adresse W.-Weg 71. Es wurde ihnen auch an dieser Adresse zugestellt; der Rückschein für Elfriede F. wurde von Konrad F. im Rahmen einer Ersatzzustellung in seiner Eigenschaft als Bruder unterfertigt.
Aus einer Mitteilung des Meldeamtes S vom 4. Jänner 1995 erlangte die AB Kenntnis davon, dass die Familie F. an der genannten Abgabestelle nicht mehr wohnte. In einem gesonderten Schreiben der AB vom 18. Jänner 1995 wurde ihr Bescheid vom 2. Dezember 1994 an die neue Adresse zugestellt, und zwar sowohl an Josefa F. als auch an deren Tochter Elfriede F. Aus den im Akt erliegenden Rückscheinen geht hervor, dass Josefa F. den Bescheid am 20. Jänner 1995 für Elfriede F. in Empfang genommen hat.
Berufungen gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1994 sind nicht aktenkundig.
Am 15. Dezember 2000 wurde die E-Alm-Alpenheim Nr. 142 an den Beschwerdeführer veräußert; der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger der Familie F. im Eigentum der EZ 114.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Antrag vom 15. April 2002 an die AB und brachte vor, dem Parteiübereinkommen vom 24. März 1994 hafteten Mängel dahingehend an, dass Elfriede F. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens noch minderjährig gewesen, ihr bestellter Vormund, Georg F., weder anwesend noch geladen gewesen, eine Genehmigung durch ihn nicht erfolgt und auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für Elfriede F. eingeholt worden sei. Das Übereinkommen vom 24. März 1994 sei daher nicht rechtswirksam zu Stande gekommen und der Bescheid vom 2. Dezember 1994 entfalte nicht die mit der Genehmigung verbundene Wirkung.
Darüber hinaus sei dieser Bescheid noch mit weiteren Mängeln behaftet. Die Aufnahme einer als "Vorschreibung" bezeichneten Bedingung in Spruchpunkt IV des Bescheides sei nicht zulässig; bis dato sei kein Projekt vorgelegt sondern eine unprojektierte Weganlage ohne jede behördliche Genehmigung ausgeschoben worden. Weiters sei die agrarbehördliche Genehmigung für Übereinkommen gemäß § 1 Abs. 1 GSG nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu erteilen. Die Weganlage diene aber weit überwiegend anderen Interessen bzw. Interessenten, so der Schiliftgesellschaft, Gastwirten und Zweitwohnsitzbesitzern. Schließlich sei auch die verfügte Abtretung des Trassengrundes wegen des Fehlens von Angaben über Breite, Länge, Ausweichen, Kurvenradien, Befestigungen etc. völlig unbestimmt.
Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schriftsatz vom 15. April 2002 den Antrag,
"1. die am Bringungsweg S in S Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, dass eine gültige agrarbehördliche Genehmigung insbesondere wegen des unwirksamen und fehlerhaften Übereinkommens vom 24. März 1994 nicht vorliege;
2. die Bringungsgemeinschaft S zur Vorlage eines Projekts für die Weganlage gemäß § 2 Abs. 9 GSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSG aufzufordern und
3. neuerlich agrarbehördlich über ein Übereinkommen der Bringungsgemeinschaft zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob auf Grund des vorgelagerten Güterweges E nicht die bloße Begründung einer Erhaltungsgemeinschaft ausreichend sei.
Für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, wird die Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides zu Handen meines Vertreters beantragt."
Aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der AB vom 26. April 2002 geht als Ergebnis eines Telefonates mit dem Rechtspfleger für außerstreitige Angelegenheiten des Bezirksgerichtes Z am See vom 26. April 2002 hervor, dass Georg F. der Vormund der minderjährigen Elfriede F. war, die Entfertigung erfolgte am 6. April 1994.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei und beantragte, die Tagesordnung der für den 3. Juni 2002 ausgeschriebenen Vollversammlung zu ergänzen, und zwar um die Punkte "Einstellung des Betriebes der Mautstraße" und "Regelung der Abwassersituation".
Die mitbeteiligte Partei hielt am 3. Juni 2002 eine Vollversammlung ab. Unter Tagesordnungspunkt 1 ist protokolliert, dass der Obmann der mitbeteiligten Partei diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2002 verlas, aber die Ansicht vertrat, dass diese Punkte nicht auf die Tagesordnung genommen werden könnten, weil die Antragstellung erst nach Aussendung der Vollversammlungseinladung erfolgt sei. Unter Tagesordnungspunkt 7 fasste die Vollversammlung den Beschluss, die Wegbenützungsgebühr (Maut) mit EUR 10,-- festzulegen; der Beschwerdeführer stimmte dagegen. Mit Tagesordnungspunkt 8 wurde die Wegbenützung ohne Gebühr für diverse Veranstaltungen beschlossen. Der Beschwerdeführer stimmte nur hinsichtlich der Wegbenützung für die Bergmesse zu, für die beiden anderen Veranstaltungen (Motorradrennen und Sonnwendfeier) verlangte der Beschwerdeführer die totale Staubfreimachung durch Wasserspritzen.
Tagesordnungspunkt 10 behandelte die Vergabe von Vermessungsarbeiten. Nach dem Protokoll wurde festgehalten, dass der Bestbieter den Auftrag erhalten müsse. Der Beschluss, dass bei den Grundbesitzern, wo machbar, die Vermessung durchzuführen sei, wurde mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers und mit einer Stimmenthaltung gefasst.
Im Akt erliegt weiters ein Fax der mitbeteiligten Partei, welches am 10. Juni 2002 bei der AB einlangte. Diesem war eine Bestätigung von Elfriede F. (vom 6. Juni 2002) angeschlossen, wonach diese als Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 114 Kenntnis davon gehabt habe, dass sie ihr Bruder beim Abschluss des Übereinkommens vom 24. März 1994 betreffend den Almweg S in S, der Begründung des Bringungsrechtes und der Gründung der Bringungsgemeinschaft vertreten und in ihrem Namen Erklärungen abgegeben habe. Sie habe diese in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen nach Erreichung der Volljährigkeit auch ausdrücklich genehmigt. Der ihr nach Erreichen der Volljährigkeit zugestellte Bescheid der AB vom 2. Dezember 1994 sei von ihr aus diesem Grunde auch nicht angefochten worden.
Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 13. Juni 2002 zum Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 2002 eine Stellungnahme dahingehend, dass Elfriede F. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Parteiübereinkommens vom 24. März 1994 noch minderjährig gewesen sei, jedoch den Abschluss dieses Übereinkommens nach Erreichung der Volljährigkeit ausdrücklich genehmigt habe. Dies ergebe sich aus der (nun im Original) beiliegenden Bestätigung vom 6. Juni 2002. Mit der seinerzeitigen ausdrücklichen Genehmigung des Übereinkommens nach Erreichung der Volljährigkeit sei die schwebende Unwirksamkeit beseitigt worden.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Vollversammlungsbeschlüsse der mitbeteiligten Partei, und zwar gegen die unter Top 7 bis 11 gefassten Beschlüsse. Er verwies auch auf den Antrag seines Rechtsanwaltes vom 15. April 2002, ersuchte um Stattgebung und um Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 1994, damit eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung über seine Liegenschaft abgehandelt werden könne.
Die AB führte daraufhin am 10. Juli 2002 eine mündliche Verhandlung über die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. April 2002 sowie über die Beschwerde vom 16. Juni 2002 durch. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung präzisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerden gegen die unter den Tagesordnungspunkten 7, 8 und 10 der Vollversammlung vom 3. Juni 2002 gefassten Beschlüsse dahingehend, dass er entsprechende Feststellungsanträge ausformulierte. Die Beschwerden zu den Tagesordnungspunkten 9 und 11 wurden nicht weiter verfolgt.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu der Bestätigung von Elfriede F. vom 6. Juni 2002 dahingehend Stellung, dass der Inhalt der Bestätigung nicht mit der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Behördenakt übereinstimme. Demnach habe Elfriede F. ihren Bruder Josef nicht bevollmächtigt, dies hätte sie auch gar nicht können, weil sie einen Vormund gehabt habe. Vielmehr habe Elfriede F. eine Vollmacht auf sich selbst ausgestellt und unterfertigt. Aus der Bestätigung gehe auch nicht hervor, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt worden sei. Zur Echtheit der Bestätigung vom 6. Juni 2002 werde keine Stellungnahme abgegeben; die Richtigkeit werde bestritten. Es bestehe der Wunsch, Elfriede F. zu befragen.
Im Rahmen der Erörterung der Anträge vom 15. April 2002 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schließlich den Antrag "in eventu festzustellen, dass die Bringungsgemeinschaft S nicht zu Stande gekommen sei."
Der Verhandlungsleiter vertagte die Verhandlung betreffend den Antrag vom 15. April 2002 und erklärte den Schluss der Verhandlung zur Beschwerde gegen die Vollversammlungsbeschlüsse.
Die mitbeteiligte Partei legte mit Kurzbrief vom 16. Juli 2002 eine eidesstattliche, von einem Notar beglaubigte Erklärung von Elfriede F. vom 11. Juli 2002 mit dem Inhalt vor, dass sie die Bestätigung vom 6. Juni 2002, betreffend den Almweg S in S eigenhändig unterfertigt habe und es sich daher um ihre persönliche Unterschrift handle. Sie sei in Kenntnis der Tatsache, dass unrichtige Angaben in einer eidesstättigen Erklärung strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten.
Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass die AB somit keinen Bedarf mehr für eine Zeugeneinvernahme sehe. Der Beschwerdeführer wurde zu einer abschließenden Äußerung aufgefordert.
Dazu erstattete der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 2. August 2002, in dem er darauf hinwies, dass diese eidesstättige Erklärung nicht auf die Richtigkeit des Inhaltes der Bestätigung vom 6. Juni 2002, sondern nur auf die eigenhändige Unterfertigung dieser Bestätigung ziele. Der Antrag auf Ladung und Einvernahme von Elfriede F. werde aufrecht erhalten.
Mit Bescheid vom 18. September 2002 wies die AB gemäß § 18 GSG die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. April 2002,
1. die am Bringungsweg S in S Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, dass eine gültige agrarbehördliche Genehmigung insbesondere wegen des unwirksamen und fehlerhaften Übereinkommens vom 24. März 1994 nicht vorliege,
2. die Bringungsgemeinschaft S zur Vorlage eines Projekts für die Weganlage gemäß § 2 Abs. 9 GSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSG aufzufordern und
3. neuerlich agrarbehördlich über ein Übereinkommen der Bringungsgemeinschaft zu entscheiden und dabei zu prüfen, ob auf Grund des vorgelagerten Güterweges E nicht die bloße Begründung einer Erhaltungsgemeinschaft ausreichend sei,
als unbegründet ab (Spruchpunkt I).
Gemäß § 18 GSG wurde der in der agrarbehördlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 gestellte Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Bringungsgemeinschaft S nicht zu Stande gekommen sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).
Die AB begründete dies im Wesentlichen damit, dass Elfriede F. selbst bestätigt habe, dass sie ihren Bruder - rechtsgültig oder nicht - zu den agrarbehördlichen Verhandlungen bevollmächtigt und deren Ergebnis mit Erreichung der Volljährigkeit genehmigt habe. Durch die nachträgliche Genehmigung nach dem Erreichen ihrer Volljährigkeit sei die allfällige Mangelhaftigkeit aber als geheilt anzusehen. Die mögliche schwebende Unwirksamkeit des Parteiübereinkommens vom 24. März 1994 sei beseitigt worden. Der Bescheid vom 2. Dezember 1994 sei an Elfriede F. im Rahmen einer Ersatzzustellung an deren Mutter gemäß § 16 Abs. 1 ZustG zugestellt worden. In der Folge habe Elfriede F. den Bescheid auch tatsächlich erhalten und keine Berufung dagegen erhoben. Spätestens dadurch habe sie ihre Zustimmung und ihren konkludenten Beitritt zum Parteiübereinkommen vom 24. März 1994 zu erkennen gegeben. Ebenso habe sich die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, die darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 3 GSG nicht erforderlich sei, erübrigt.
Zu Spruchpunkt IV des agrarbehördlichen Bescheides vom 2. Dezember 1994 führte die AB aus, dass sich die Vorschreibung der Vorlage eines Projektes ausschließlich auf den Fall des Ausbaues bzw. der Sanierung des Almweges S und keinesfalls auf die Begründung des Bringungsrechtes an sich bezogen habe. Dem Vorbringen, die agrarbehördliche Genehmigung beziehe sich auf andere Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft, stehe die Rechtskraft der agrarbehördlichen Bescheide entgegen. Weiters lasse sich aus dem GSG kein Rechtsanspruch darauf ableiten, die Beteiligten "darauf aufmerksam zu machen, dass eine gültige agrarbehördliche Genehmigung insbesondere wegen des unwirksamen und fehlerhaften Übereinkommens vom 24. März 1994 nicht vorliege."
Selbst dann, wenn die Argumente des Beschwerdeführers zuträfen, sei dieser Antrag kein tauglicher Weg, die Mangelhaftigkeit des Parteiübereinkommens und des Genehmigungsbescheides rechtlich durchzusetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und rügte, dass über die Minderheitenbeschwerde gegen die Beschlüsse der Vollversammlung nicht entschieden worden sei, schon deshalb sei der Bescheid der AB rechtswidrig. Weiters machte er geltend, Elfriede F. sei nicht als Zeugin einvernommen worden und es sei auch kein Ende der mündlichen Verhandlung verkündet worden, weshalb Rechtswidrigkeit vorliege. Zur Frage der Ersatzzustellung habe die Erstbehörde keinerlei Feststellungen getroffen und es sei auch nicht geklärt, warum nicht eine eigenhändige Zustellung verfügt worden sei. Weiters decke sich die Interpretation der Behörde erster Instanz hinsichtlich Punkt IV des Bescheides vom 2. Dezember 1994 nicht mit der Begründung dieses Bescheides und überdies sei der Almweg nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Bringung sondern auch zur Aufrechterhaltung der Betriebe der Mitglieder, sowie für private Zwecke und für den persönlichen Bedarf geschaffen worden, was den Zielsetzungen des GSG widerspreche.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 entschied die AB über die Minderheitenbeschwerde gegen die Tagesordnungspunkte 7, 8 und 10 der Vollversammlung vom 3. Juni 2002 und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2002 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2003, Zl. LAS-5/19/12-2003, teilweise abweisend, teilweise stattgebend entschieden.
Im Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 18. September 2002 holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23. Jänner 2003 ein und führte am 13. Juni 2003 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 18. September 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 18 GSG als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde fest, entscheidend sei die Frage, ob der Bescheid der AB vom 2. Dezember 1994 in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich verbindlich geworden sei. Dies werde vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rechtsnachfolge betreffend die vormalige Miteigentümerin Elfriede F. bestritten.
Dazu werde festgestellt, dass in der Ladung vom 2. März 1994 betreffend die Gründung der Bringungsgemeinschaft S-Almweg in S Josefa F. für die minderjährige Elfriede F. unter ONr. 4 geladen worden sei. Am 24. März 1994 habe die entsprechende Verhandlung stattgefunden, bei welcher Josef F. als Sohn der Josefa F. und auch als substituierter Vertreter der Josefa F. für die minderjährige Elfriede F. das gegenständliche Parteiübereinkommen unterfertigt habe. Diese Vertretung sei in der Verhandlungsschrift vom 24. März 1994 auch entsprechend protokolliert.
Die AB habe dann den Gründungsbescheid vom 2. Dezember 1994 erlassen; in der entsprechenden Zustellverfügung sei dieser Bescheid unter ONr. 8 an Elfriede F. zugestellt worden. Dieser Rückschein sei von Konrad F. in seiner Eigenschaft als Bruder unterfertigt worden.
Auf Grund einer Mitteilung des Meldeamtes S vom 4. Jänner 1995 hinsichtlich eines Wechsels der Wohnadresse der Familie F. sei der Bescheid an die neue Adresse nochmals an Josefa F. und auch an deren Tochter Elfriede F. versandt worden. Josefa F. habe den Bescheid am 20. Jänner 1995 für ihre Tochter Elfriede F. in Empfang genommen. Die Gemeinde S habe im berufungsbehördlichen Verfahren bestätigt, dass Josefa F. und auch Elfriede F. den gesamten Jänner des Jahres 1995 an der (zweiten) Adresse gemeldet gewesen seien. Daraus gehe hervor, dass die Zustellung und der Empfang der Bescheide ordnungsgemäß stattgefunden habe und auch die Ersatzzustellung als im gleichen Haushalt wohnendes erwachsenes Familienmitglied rechtens gewesen sei. Dies ergebe sich aus den zitierten Beweisstücken und es liege keinerlei Grund vor, daran auch nur im Geringsten zu zweifeln. Eine allfällige Zeugeneinvernahme hätte auch an diesen aktenkundigen Fakten gar nichts ändern können, wobei überdies Elfriede F. den Empfang des gegenständlichen Bescheides auch ausdrücklich bestätigt habe.
Überdies sei allenfalls auch vorzubringen, dass die erste Zustellung schon verbindlich gewesen sein könnte, da den Parteien die Pflicht obliege, einen Wechsel ihrer Zustelladresse während eines laufenden Verfahrens bekannt zu geben, was offensichtlich nicht erfolgt sei. Jedenfalls könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1994 Elfriede F. im Zuge der Ersatzzustellung persönlich zugekommen sei. Vom Beschwerdeführer hätten diesbezüglich keinerlei Einwände bzw. Belege für eine andere Auffassung dargetan werden können.
Inwieweit Elfriede F. während des Verfahrens handlungsfähig gewesen sei bzw. welche Personen allenfalls vertretungsberechtigt gewesen wären, sei zur Klärung der Frage, ob ordnungsgemäß zugestellt worden sei, gesondert zu überprüfen. Dazu werde festgestellt, dass Elfriede F. am 19. April 1975 geboren worden sei und somit am 19. April 1994 die Volljährigkeit erlangt habe.
Ab diesem Zeitpunkt sei sie selbstständig handlungsfähig und habe keines Vertreters mehr bedurft. Vor diesem Zeitpunkt sei somit nun die Vertretung zu überprüfen. Nach dem Tod des Vaters der Elfriede F. sei Georg F. u.a. auch für Elfriede F. zum Vormund bestellt worden. Mit Amtsvermerk vom 19. April 1994 sei Georg F. wegen Erreichung der Volljährigkeit von Elfriede F. entfertigt worden und habe sein Vormundschaftsbestellungsdekret an diesem Tage bei Gericht zurückgestellt. Zum Gerichtsakt sei festzuhalten, dass dieser zuerst ein Verlassenschaftsakt gewesen und in weiterer Folge zum Pflegschaftsakt geworden sei. Dabei sei zu beachten, dass auf Grund der gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die bis 1978 geltende "väterliche Gewalt" seit 1978, durch die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, jedenfalls die Mutter alleine vertretungsbefugt gewesen sei, ihre Tochter zu vertreten und gleichzeitig eine ex lege-Löschung der Vormundschaft eingetreten sei (BGBl. Nr. 403/1977). Dagegen sei vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht worden, dass die Mutter selbst Partei im Verfahren gewesen und daher eine Interessenskollision nicht auszuschließen sei. Dies würde dann letztlich bedeuten, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu erlangen gewesen wäre, wie diese auch noch 1992 hinsichtlich eines Dienstbarkeitsvertrages betreffend diesen Almweg erfolgt sei.
Vergleiche man nun die Sach- und Rechtslage miteinander, ergebe sich folgende Situation: Grundsätzlich sei Josefa F. als Mutter der minderjährigen Elfriede F. befugt gewesen, diese zu vertreten. Bei der Verhandlung am 24. März 1994 habe sie die Vertretung ihrer Tochter an ihren Sohn Josef F. substituiert. Somit sei auch die Vertretung von Elfriede F. bei der Verhandlung am 24. März 1994 rechtlich einwandfrei. Ob nun allenfalls ein "Kollisionsvormund" hätte die Vertretung wahrnehmen sollen, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei jedenfalls, dass es sich in dieser Angelegenheit um eine Vermögensangelegenheit gehandelt habe, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgegangen sei und somit die Zustimmung bzw. gerichtliche Genehmigung dazu hätte eingeholt werden müssen, allenfalls auch die Zustimmung des bestellten Amtsvormundes hinsichtlich des Kollisionstatbestandes. Dies ändere aber nichts daran, dass bei der Verhandlung am 24. März 1994 Elfriede F. ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, und dass das dort geschlossene Parteiübereinkommen somit verbindlich - wenn auch noch nicht rechtswirksam - geworden sei, weil die allenfalls notwendigen Genehmigungen bzw. Bewilligungen zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht eingeholt worden seien bzw. werden konnten. Selbst wenn aber nun die allenfalls erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen eingeholt worden wären, so wäre zumindestens die notwendige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung alleine schon auf Grund des Aktenlaufes höchstwahrscheinlich auf Grund des Zeitverlaufes nicht vor der Volljährigkeit der Elfriede F. am 19. April 1994 erteilt worden; ab dem Zeitpunkt 19. April 1994 wäre aber weder eine Bewilligung des Amtsvormundes noch eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erforderlich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei - wie schon erwähnt - Elfriede F. nämlich volljährig und somit voll handlungsfähig. Nach ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides am 20. Jänner 1995 und der von ihr selbst persönlich bestätigten Ausfertigung desselbigen, habe dieselbige selbst konkludent dem zu Grunde liegenden Verhandlungsergebnis zugestimmt, weil sie dagegen keine Berufung erhoben habe. Es erwiesen sich daher die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend; die AB habe den Feststellungsantrag laut Spruchpunkt II daher rechtens als unbegründet abgewiesen.
Im Detail werde zu den einzelnen Berufungsausführungen dahingehend Stellung genommen, dass aus der Begründung des Erstbescheides hervorgehe, warum die AB auf die Einvernahme von Elfriede F. verzichtet habe. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass Elfriede F. dem Parteiübereinkommen vom 24. März 1994 nach Erreichen der Volljährigkeit die Zustimmung erteilt und demzufolge gegen den agrarbehördlichen Bescheid vom 2. Dezember 1994 keine Berufung erhoben habe, sei durch ihre Erklärung vom 6. Juni 2002 eindeutig belegt. Die Richtigkeit der Erklärung vom 6. Juni 2002 werde aus Sicht der Agrarbehörde ganz alleine dadurch bestätigt, dass sie gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1994 kein Rechtsmittel erhoben habe. Hätte sie dem Parteiübereinkommen nicht zugestimmt, wäre von ihr zweifelsohne eine Berufung gegen die agrarbehördliche Genehmigung erhoben worden. Aus diesem Grund habe nach Bestätigung der Echtheit der Erklärung vom 6. Juni 2002 von der Durchführung einer weiteren Verhandlung abgesehen werden können. Die Behörde habe weiters mit Schreiben vom 24. Juli 2002 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie auf Grund der vorliegenden Bestätigungen keine Veranlassung mehr zu einer weiteren diesbezüglichen agrarbehördlichen Verhandlung sehe und um eine abschließende Stellungnahme ersuche. Die diesbezügliche Entscheidung der AB könne daher nicht als überraschend angesehen werden.
Was das Vorbringen hinsichtlich der im Behördenakt erliegenden, auf sich selbst ausgestellten Vollmacht der Elfriede F. betreffe, so habe auch diese keinerlei Relevanz für die Erklärung vom 6. Juni 2002. Diese Selbstbevollmächtigung habe keinerlei Bedeutung; sie habe sich offenkundig auf die Verhandlung vom 24. März 1994 bezogen. Zum Zeitpunkt dieser Verhandlung sei Elfriede F. aber noch gar nicht volljährig gewesen, sodass sie nicht selbst rechtsverbindlich hätte auftreten können.
Weiters sei klargestellt, dass sich sowohl Mutter als auch Tochter im Jänner 1995 am selben Abgabeort befunden hätten und die Mutter im Sinne des § 16 ZustG daher befugt gewesen sei, für ihre Tochter den gegenständlichen Bescheid vom 2. Dezember 1994 in Empfang zu nehmen. Gegenteilige Behauptungen entbehrten einer objektiven Grundlage und könnten mit der Aktenlage nicht übereinstimmen. Es werde auch vom Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgebracht, was die Richtigkeit der Aktenlage in Frage stellte.
Zur Frage, warum nicht eine eigenhändige Zustellung verfügt worden sei, sei zu bemerken, dass im Agrarverfahrensgesetz für einen derartigen Bescheid eine Zustellung zu eigenen Handen gesetzlich nicht geboten und daher auch nicht vorzunehmen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Ersatzzustellung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, wie dies die Aktenlage zeige. Selbst dann aber, wenn allfällige Zustellmängel bestünden, würden diese obsolet, weil Elfriede F. höchstpersönlich bestätigt habe, dass sie den Bescheid vom 2. Dezember 1994 tatsächlich erhalten habe und damit allfällige Zustellmängel geheilt wären.
Zu Spruchpunkt IV des Bescheides der AB vom 2. Dezember 1994 führte die belangte Behörde aus, mit den Spruchpunkten I, II und III sei ein Übereinkommen hinsichtlich eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes ausdrücklich genehmigt, die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft festgestellt und eine entsprechende Satzung verfügt worden. Ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht sei daher unabhängig vom Spruchpunkt IV hinsichtlich der schon damals bestehenden Weganlage genehmigt worden. Gesondert davon sei in einem eigenen Spruchteil das Parteiübereinkommen, betreffend einen Ausbau und eine Sanierung des gegenständlichen Almweges mit der Vorschreibung genehmigt worden, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Projekt vorzulegen sei. Selbst dann, wenn Spruchpunkt IV gesetzwidrig wäre, wäre er in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich verbindlich.
Hinsichtlich der kritisierten Nutzungen des gegenständlichen Almweges sei dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Rechtskraft des Bescheides vom 2. Dezember 1994 entgegen zu halten. Dies gelte auch für den Punkt der Berufung, in welchem die mangelnde Bestimmtheit einer allfälligen Grundabtretung gerügt werde. Die Grundabtretung sei im Parteiübereinkommen geregelt und mit dem genannten Bescheid genehmigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Sie könne daher auch von allfälligen Rechtsnachfolgern grundsätzlich nicht mehr bekämpft werden. Im Übrigen sei aber die Frage der Grundabtretung nicht Gegenstand des vorliegenden bekämpften agrarbehördlichen Bescheides, sondern habe darüber die Agrarbehörde gesondert entschieden, sodass die belangte Behörde im gegenständlichen Berufungsverfahren nichts zu entscheiden habe. Dies gelte ebenso auch sinngemäß für die Beschlüsse der Bringungsgemeinschaft vom 3. Juni 2002.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Parteiübereinkommen vom 24. März 1994 letztendlich rechtswirksam genehmigt worden sei. Der Bescheid der AB sei gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, Elfriede F. ordnungsgemäß erlassen worden, sei kein Nichtbescheid oder a priori nichtig, sondern ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die AB habe daher die Anträge richtigerweise als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer replizierte; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung zur Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 1, 2, 13, 18 und 20 GSG haben folgenden auszugsweisen
Wortlaut:
"§ 1. (1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.
(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigung umfassen,
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
2.
eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
3.
die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
4.
die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
§ 2. (1) Ein Bringungsrecht wird begründet
a) auf Antrag des Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oder
b) durch Parteienübereinkommen.
(2) ...
(8) Parteienübereinkommen gemäß Abs. 1 lit. b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Parteienübereinkommens unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(9) Ist mit dem Bringungsrecht die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage verbunden, darf hinsichtlich dieser Anlage das Bringungsrecht durch die Agrarbehörde nur eingeräumt oder eine Genehmigung nach Abs. 8 nur erteilt werden, wenn ein Projekt vorliegt, das für die einwandfreie technische Beurteilung der Bringungsanlage geeignet ist und diese den Vorschriften des § 3 Abs. 2 entspricht.
(10) ...
§ 13. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 18. Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 5 beigelegt werden konnten.
§ 20. (1) ..
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend."
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anträge des Beschwerdeführers vom 19. April 2002 und der Eventualantrag vom 10. Juli 2002. Hinter beiden Anträgen steht das Verständnis des Beschwerdeführers, es sei die Bringungsgemeinschaft nicht rechtsgültig zu Stande gekommen, weshalb ein neues Projekt vorzulegen und ein neues Übereinkommen zu schließen sei.
Der gegenseitigen Einräumung von Bringungsrechten lag im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b GSG das Parteienübereinkommen vom 24. März 1994 zu Grunde. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedurfte es nach § 2 Abs. 8 GSG der agrarbehördlichen Genehmigung. Aus § 13 Abs. 1 GSG ist weiters abzuleiten, dass die Entstehung der Bringungsgemeinschaft die Folge der Einräumung eines Bringungsrechtes ist. Da Parteienübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes erst auf Grund der Genehmigung durch die Agrarbehörde wirksam werden, entsteht auch in einem solchen Fall die Bringungsgemeinschaft erst mit dem Genehmigungsbescheid (vgl. das zum Kärntner GSLG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0002, Slg. Nr. 14278/A).
Entscheidend für die Frage des Zustandekommens der Bringungsgemeinschaft ist daher, ob der Genehmigungsbescheid vom 2. Dezember 1994 rechtswirksam erlassen und rechtskräftig wurde. Dabei ist von Relevanz, ob dieser Bescheid an einen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, an Elfriede F., rechtswirksam zugestellt wurde oder nicht.
Dass nämlich Elfriede F. keine Berufung gegen den Bescheid der AB vom 2. Dezember 1994 erhoben hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger (auch) der Elfriede F. muss sich nach § 20 Abs. 2 GSG die Nichterhebung der Berufung dann zurechnen lassen, wenn der Bescheid seiner Rechtsvorgängerin gegenüber rechtswirksam erlassen worden ist. Dies ist - wie zu zeigen sein wird - der Fall:
Dass im Jänner 1995 sowohl die Mutter (Josefa F.) als auch die Tochter (Elfriede F.) an der gleichen Abgabestelle wohnhaft waren, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Zustellung erfolgte im Rahmen einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 ZustG; Josefa F. übernahm die Sendungen für ihre Kinder jeweils mit dem Beisatz "Mutter."
Der Beschwerdeführer rügt nun, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass Elfriede F. zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür sprächen. Eine Ersatzzustellung sei aber nur dann zulässig, wenn der Empfänger nicht anwesend sei.
Der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, (hier:) die Empfängerin sei nicht ortsabwesend sondern vielmehr anwesend gewesen, genügt dafür nicht (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 3. September 2002, 2002/03/0156, mwN). Die belangte Behörde konnte daher von der vorschriftsmäßigen Zustellung des Bescheides an Elfriede F. im Wege der Ersatzzustellung ausgehen.
Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 16 Abs. 3 ZustG, wonach die Zustellung an eine "mitbeteiligte" Partei unzulässig sei, nichts. § 16 Abs. 3 ZustG eröffnet die Möglichkeit für den Empfänger, bestimmte Personen als Ersatzempfänger auszuschließen. Ein solcher Ausschluss ist im gegenständlichen Fall von Elfriede F. aber nicht vorgenommen worden.
Es kann dahin stehen, ob die Behörde - wie der Beschwerdeführer weiter meint - von Amts wegen nach § 16 Abs. 4 ZustG einen Ausschlussvermerk anbringen hätte müssen. Es ist nämlich unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, dass ein solcher Vermerk nicht verfügt wurde. Ohne einen solchen Vermerk durfte aber an die Mutter von Elfriede F. im Rahmen der Ersatzzustellung zugestellt werden, ohne dass dem ein rechtliches Hindernis entgegen stand.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid seien keine Feststellungen hinsichtlich des Zustellvorganges bzw. der Ersatzzustellung zu entnehmen, ist nicht verständlich. Die belangte Behörde setzte sich vielmehr ausführlich mit diesen Vorgängen auseinander, die Behauptung des Beschwerdeführers setzt sich über den Inhalt des angefochtenen Bescheides hinweg.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer gar nicht in Zweifel zieht, dass Elfriede F. der Bescheid vom 2. Dezember 1994, der für sie bestimmt war, auch tatsächlich zugekommen ist. Selbst wenn daher im Rahmen der Ersatzzustellung ein Mangel unterlaufen wäre, wäre dieser nach § 7 ZustG geheilt.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1994 auch dieser Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde. Dieser wäre es daher offen gestanden, Berufung gegen den Bescheid zu erheben, mit dem das Parteiübereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde. Das hat sie nicht getan.
Die Nichterhebung der Berufung und damit die Rechtskraft des Bescheides vom 2. Dezember 1994 hat der Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin daher nach § 20 Abs. 2 GSG gegen sich gelten zu lassen. Damit wurde aber rechtskräftig die gegenseitige Bringungsrechtseinräumung verfügt und die Bringungsgemeinschaft begründet.
Es erübrigte sich daher insbesondere, sich näher mit der Frage zu befassen, ob das mit diesem Bescheid behördlich genehmigte Parteienübereinkommen vom 24. März 1994 seinerseits mängelfrei zu Stande kam oder nicht.
Nach dem Vorgesagten zeigt sich, dass die mitbeteiligte Partei durch die Erlassung des Bescheides vom 2. Dezember 1994 rechtsgültig zu Stande gekommen ist.
Die erst- und drittgenannten Anträge des Beschwerdeführers vom 15. April 2002 - sofern sie überhaupt einem bescheidmäßigen Abspruch zugänglich waren - konnten daher ohne Rechtsverletzung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen werden. Dies gilt auch für den Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2002, der auf die "Feststellung des Nichtzustandekommens der mitbeteiligten Partei" gerichtet war.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Punktes IV des Bescheides vom 2. Dezember 1994, auf den der zweitgereihte Antrag vom 15. April 2002 Bezug nimmt, ist zu bemerken, dass dieser Spruchpunkt für den Fall der Sanierung und des Ausbaues der Bringungsanlage, nicht aber für die Genehmigung der Bringungsgemeinschaft hinsichtlich der bereits bestehenden Bringungsanlage gefasst wurde. Wie dem Bescheid vom 2. Dezember 1994 nämlich zweifelsfrei zu entnehmen ist, wurde die Gemeinschaft bezüglich einer bereits bestehenden Bringungstrasse gegründet und wechselseitige Rechte eingeräumt. Das Übereinkommen umfasste daneben auch den Fall einer allfälligen Sanierung bzw. eines Ausbaues der Anlage; allein darauf bezog sich der Spruchpunkt IV. Erst im Fall eines Ausbaus und einer Sanierung des Almwegs wäre die mitbeteiligte Partei zur Vorlage eines Projektes verpflichtet.
Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde auf die Zweckentfremdung der Bringungsanlage von Anfang an und im Zusammenhang damit auf die Möglichkeit der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 5 GSG hinweist, so verhilft auch dieser Hinweis seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Selbst wenn die Bringungstrasse - teilweise oder großteils - von Anfang an anderen Zwecken als denen der Land- und Forstwirtschaft dienen und damit das GSG zweckentfremdet als Rechtsgrundlage herangezogen worden sein sollte, so änderte dies nichts an der Rechtskraft des Gründungsbescheides vom 2. Dezember 1994. Die Frage, ob die über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allenfalls hinausgehende Nutzung durch den Inhalt des Gründungsbescheides gedeckt war oder ist, war im vorliegenden Fall ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 GSG vorliegen oder nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschließlich die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens der Bringungsgemeinschaft.
Was die geltend gemachten Verfahrensmängel des Fehlens von Ermittlungen über die Hintergründe der Errichtung der Bringungsgemeinschaft und über das Fehlen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes einerseits, sowie der Nichteinvernahme von Elfriede F. als Zeugin und der fehlenden Erklärung eines Schlusses der mündlichen Verhandlung im Verfahren erster Instanz andererseits betrifft, so genügt der Hinweis darauf, dass deren Vermeidung zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070140.X00Im RIS seit
17.12.2004