RS OGH 2002/9/30 1Ob155/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Norm

ZPO §502 HIII7
B-VG Art20 Abs3

Rechtssatz

Ob eine Geheimhaltung im "überwiegenden Interesse" des von einer Veröffentlichung erkennbar betroffenen Personenkreises (hier: der österreichischen Rindfleischproduzenten undRindfleischverarbeiter einschließlich der klagenden Partei) liegt, kann regelmäßig nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117001

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00155_02D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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