Norm
ZPO §502 HIII7Rechtssatz
Ob eine Geheimhaltung im "überwiegenden Interesse" des von einer Veröffentlichung erkennbar betroffenen Personenkreises (hier: der österreichischen Rindfleischproduzenten undRindfleischverarbeiter einschließlich der klagenden Partei) liegt, kann regelmäßig nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117001Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00155_02D0000_002