RS OGH 2002/9/30 1Ob149/02x, 1Ob299/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
beobachten
merken

Norm

B-VG Art9

Rechtssatz

Nach den Regeln des Völkerrechts findet in die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten im Bereich der Staatenverantwortlichkeit keine Rechtsnachfolge statt. Mit dem Untergang eines souveränen Staats erlischt daher auch dessen völkerrechtliche Verantwortlichkeit für das von ihm begangene Unrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117208

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten