Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Nach den Regeln des Völkerrechts findet in die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten im Bereich der Staatenverantwortlichkeit keine Rechtsnachfolge statt. Mit dem Untergang eines souveränen Staats erlischt daher auch dessen völkerrechtliche Verantwortlichkeit für das von ihm begangene Unrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117208Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00149_02X0000_004