Norm
ABGB §1304 FRechtssatz
Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117007Im RIS seit
30.10.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013