RS OGH 2002/10/1 5Ob167/02y

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Norm

GBG §12
GBG §94 Abs1 Z3

Rechtssatz

Sollen Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer "Reallast" gesichert werden und wird vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer "Reallast" eingewilligt, ist eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, die dinglich zu sichernde Leistungspflicht nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolger im Eigentum der belasteten Liegenschaft zu übernehmen, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116901

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0050OB00167_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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