Norm
GBG §12Rechtssatz
Sollen Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer "Reallast" gesichert werden und wird vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer "Reallast" eingewilligt, ist eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, die dinglich zu sichernde Leistungspflicht nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolger im Eigentum der belasteten Liegenschaft zu übernehmen, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116901Dokumentnummer
JJR_20021001_OGH0002_0050OB00167_02Y0000_001