RS OGH 2002/10/1 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02), 12Os93/14i (12Os94/14m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2002
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Norm

StPO §149a Abs1 Z2
StPO §149b Abs2 Z4

Rechtssatz

Dem eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnenden Beschluss muss angesichts der Weite des damit erlaubten Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Bereiche von unbeteiligten Dritten zu entnehmen sein, ob und auf welcher Tatsachengrundlage im gegebenen Fall der (analog § 149d Abs 3 StPO) bei einem Vorgehen nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO zu wahrenden Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, insbesondere wenn auf Grund eines langen Überwachungszeitraumes mit einer extrem hohen Anzahl von unbeteiligten Dritten zu rechnen ist, die von der Rufdatenerfassung und Rufdatenauswertung betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 64/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02
  • 12 Os 93/14i
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 93/14i
    Beisatz: Dem Verhältnismäßigkeitsgebot wird im Einzelfall ? unter Umständen durch die Begrenzung der Maßnahme (hier: sogenannte "Funkzellenauswertung") auf eine kurze Zeitspanne ? zu entsprechen sein, um zu gewährleisten, dass in das Kommunikationsgeheimnis gänzlich Unbeteiligter nur soweit eingegriffen wird, als dies für einen erfolgversprechenden Ermittlungsschritt unvermeidlich und im Hinblick auf die zu erwartende Zahl von Betroffenen und das Gewicht der aufzuklärenden Straftat(en) vertretbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116958

Im RIS seit

31.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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