Norm
ZPO §41Rechtssatz
Zumindest im Teilungsprozess vermindert ein (in der nächsten Verhandlung vorgetragenes) Anerkenntnis schon mit dem es enthaltenden Schriftsatz die Bemessungsgrundlage nach dem RATG, und zwar unabhängig von der allenfalls nach §45 ZPO zu lösenden Frage, wer letztlich die Kosten zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2002:RW0000069Dokumentnummer
JJR_20021007_OLGW009_01400R00149_02P0000_001