Norm
ABGB §1330 BVRechtssatz
Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, dann nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Mitteilung gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen (so auch schon 6 Ob 2235/96m).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117060Im RIS seit
09.11.2002Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018