RS OGH 2002/10/10 6Ob164/02i, 6Ob15/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

AktG §205 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist so zu verstehen, wie es § 264 Abs 3 dAktG (idgF) klarstellend formuliert: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten." Anzuwenden sind daher die Vorschriften, die für die werbende Gesellschaft gelten, soweit sie für die im Erlöschen befindliche Gesellschaft passen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 164/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 164/02i
  • 6 Ob 15/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 15/05g
    Auch; Beisatz: Deshalb kann auch die aufgelöste Aktiengesellschaft noch ihre Satzung ändern, soweit dem der Abwicklungszweck nicht entgegensteht. (T1); Veröff: SZ 2006/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117064

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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