Norm
AktG §205 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung ist so zu verstehen, wie es § 264 Abs 3 dAktG (idgF) klarstellend formuliert: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten." Anzuwenden sind daher die Vorschriften, die für die werbende Gesellschaft gelten, soweit sie für die im Erlöschen befindliche Gesellschaft passen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117064Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009