RS OGH 2002/10/10 6Ob11/02i, 3Ob271/03d, 10Ob20/05x, 6Ob251/05p, 6Ob231/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

ABGB §923
ABGB §1167

Rechtssatz

Die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" ist auch für den österreichischen Rechtsbereich als brauchbare Orientierungsgrundlage heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 11/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
    Veröff: SZ 2002/130
  • 3 Ob 271/03d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 271/03d
    Beisatz: Bei der Frage um wie viel welche Mängel im Einzelfall den Wert der Reise verringern, handelt es sich um eine solche des Einzelfalls. (T1)
  • 10 Ob 20/05x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 20/05x
  • 6 Ob 251/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 251/05p
    Auch; Beisatz: Die „FrankfurterTabelle" betreffend die Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter; dass die genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen. (T2)
  • 6 Ob 231/08a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 231/08a
    Auch; Beisatz: Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach § 31e Abs 3 KSchG kann nicht ohne weiteres auf die Frankfurter Tabelle abgestellt werden. Diese betrifft vielmehr lediglich die Preisminderung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117126

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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