Norm
ZPO §332Rechtssatz
Über € 2.500,-- sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn § 332 Abs 2 ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden.
Keine Kosten für einen erfolgreichen Rekurs gegen den SV-Gebührenvorschussbeschluss.
Anmerkung
Zur gegenteiligen jüngeren Rechtsprechung des OLG Wien siehe RW0000386; zur gleichlautenden Rsp des OLG Linz siehe RL0000062.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000073Im RIS seit
14.09.2018Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018