Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Einem Rechtsanwalt, der seinem Klienten die Bemühung um grundsätzliches Festhalten an persönlichen Vertretungsleistungen zugesagt hat, obliegt die Einhaltung auch dieser Zusage. Im Verhältnis zu dem in seinen Interessen demnach bevorzugten Klienten hat er damit seine sonst weitgehende Freiheit, sich bei Verhandlungen durch Berufskollegen vertreten zu lassen, selbst beschränkt. Eine nachfolgende Vernachlässigung dieser Selbstbeschränkung kann bei entsprechender Nachhaltigkeit disziplinären Handlungsbedarf auslösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117598Dokumentnummer
JJR_20021014_OGH0002_001BKD00005_0100000_001