RS OGH 2002/10/14 11Os58/02, 12Os18/16p, 11Os135/16m, 15Os8/17s, 11Os141/16v, 12Os32/17y, 15Os47/18b

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Veröffentlicht am 14.10.2002
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Norm

StPO §149c
StPO §252
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen sind Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO), auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht (vgl zB EvBl 1991/165) und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten. Mit der Behauptung, weil infolge faktischer Undurchführbarkeit der Angeklagte "seines normierten Rechtes, die gesamte Aufnahme anzuhören (§ 149c Abs 4 StPO), verlustig" gegangen sei, dürfe auch keine Verlesung der Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte erfolgen, wird der Sache nach ein - den Intentionen des Gesetzes gerade nicht zu entnehmendes (vgl die Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 StPO) - Beweisverbot behauptet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117025

Im RIS seit

14.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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