Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
ABGB §1333;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Gerhard U in G, vertreten durch Dr. Peter S. Borovan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal an der Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2003, Zl. -11-GSLG 1998 -68/8-2003, betreffend eine Streitbeilegung in Angelegenheiten einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei:
Bringungsgemeinschaft "AAW E-Alm", vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Ortenburgerstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.
Am 23. Juli 1998 fand eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei statt, in welcher unter TOP 5 über die Aufbringung der Eigenmittel zur Sanierung und Asphaltierung der Bringungstrasse beraten wurde. Grundlage der Beratung war das Ergebnis des Arbeitskreises zur Aufbringung der Eigenmittel, das in einer Aufteilung der Eigenmittel (von ca. S 3,000.000,--) nach einem näher dargestellten Schlüssel bestand. Nach diesem Aufteilungsschlüssel sollte der Beschwerdeführer 7,30 % (für Gastbetrieb, Schischule und Hütte) und 30 % des 20 %-Anteils der "Schilifte, gesamter Kartenverbund" leisten. Die Fliegergemeinschaft sollte 10 % übernehmen, hatte dies aber noch nicht fest zugesagt.
Im Zuge der Debatte erklärte der Beschwerdeführer sich nicht bereit, von seinem Anteil einen Beitrag zu leisten. Nach kurzer Diskussion wurde folgender Beschluss, mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers und eines weiteren Mitgliedes, gefasst:
"Der Aufteilungsschlüssel wie unter Punkt 5 ist anzuwenden, die Flieger-Interessenten sind mit mindestens 10 % bei der Aufbringung der Eigenmittel zu beanteilen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, ist die Agrarbezirksbehörde Villach um Rechtsbeihilfe zu ersuchen."
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen dieser Vollversammlung weiter, er sei immer bereit gewesen, seine Anteile zu leisten, aber die Grundkaufangelegenheit bei der Nachbarschaft Emberg müsse erledigt sein.
Dem Beschwerdeführer wurde sein Anteil mit Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft vom 10. Juli 2000 zur Einzahlung vorgeschrieben. Diese Zahlungsaufforderung samt Rückstandsausweis bezog sich auf die auf Grundlage von 13,30 % - Anteilen berechnete Summe in der Höhe von S 399.000,-- und Zinsen für 80 Tage.
Dieser Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 ist weiters zu entnehmen, dass die Geldleistung binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieser Zahlungsaufforderung einzuzahlen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist habe der Obmann den Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsklausel zu versehen und die politische Exekution einzuleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1998 (GSLG 1998), LGBl. Nr. 4/1998, sei der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachse, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Umlegung habe durch das nach der Satzung zuständige Organ zu erfolgen. Entstehe hierüber Streit, so könne binnen zwei Wochen die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
Der Beschwerdeführer zahlte nicht.
Daraufhin wurde von der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann, ein Rückstandsausweis vom 17. August 2000 ausgestellt. Unter einem wurde vom Obmann der Bringungsgemeinschaft bestätigt, dass dieser Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege (§ 3 Abs. 2 VVG 1991).
Die Bringungsgemeinschaft betrieb die Exekution dieser Summe und übermittelte den Rückstandsausweis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der BH vom 17. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass die Vorschreibungen sowohl rechnerisch als auch sachlich richtig seien und seitens der BH zur Einbringung der Rückstände die politische Exekution eingeleitet werden müsse. Um dem Beschwerdeführer vorher noch die Gelegenheit zu geben, ohne weitere unnötige Kosten seine Rückstände zu begleichen, werde ihm eine Frist bis längstens 3. November 2000 zur Überweisung der ausständigen Summe gesetzt.
Der Beschwerdeführer teilte der BH mit Schreiben vom 2. November 2000 mit, die Bezahlung dieses Betrages sei aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht vertretbar. Es fehle auf der Alm ein Konzept und eine Gesamtplanung. Sollten die Voraussetzungen für eine wirtschaftlich vertretbare Weiterführung seiner Gewerbebetriebe gefunden werden, würden auch die entsprechenden Leistungen erbracht werden.
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes S vom 7. März 2001 wurde auf Grundlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 17. August 2000 gegen den Beschwerdeführer die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution und die zwangsweise Begründung eines Pfandrechtes bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 wandte sich der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und wies im Zusammenhang mit dem Hintergrund der Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers darauf hin, dass weder gegen die Zahlungsaufforderung Einwendungen erhoben worden seien noch der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seine Zahlungspflicht beantragt habe. In der Folge sei der Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen worden.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei, erhob Einwendungen gegen den in Exekution gezogenen Anspruch der mitbeteiligten Partei und beantragte die Aufhebung des Rückstandsausweises vom 17. August 2000 sowie der Vollstreckbarkeitsbestätigung von diesem Tage.
Er begründete seinen Antrag damit, dass die Vorschreibung nicht seinen Beitragsanteilen entspreche. Anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 23. Juni 1998 habe er sich lediglich zu einer Beitragsleistung von 7,3 % zu den aufzubringenden Eigenmitteln bereit erklärt und eine Beitragsleistung zu 30 % zu den auf den gesamten Kartenverbund der Schilifte entfallenden 70 % (gemeint wohl: 20 %) abgelehnt. Seine einverständlich erklärte Beitragsleistung von 7,30 % und die 30 % von den 20 % des Kartenverbundes, das seien 6 %, ergäben die von der mitbeteiligten Partei zur Ausstellung des Rückstandsausweises herangezogenen 13,30 %. Unter Tagesordnungspunkt 5 der Vollversammlung vom 23. Juli 1998 sei beschlossen worden, dass der Aufteilungsschlüssel wie unter diesem Punkt anzuwenden sei und die Flieger-Interessenten mit mindestens 10 % bei der Aufbringung der Eigenmittel zu beanteilen seien. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, sei die ABB um Rechtsbeihilfe zu ersuchen. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht zu Stande gekommen, weshalb der Vollversammlungsbeschluss vom 23. Juli 1998 hinsichtlich der Aufbringung der Eigenmittel rechtsunwirksam sei. Es sei daher auch die Ausfertigung des Rückstandsausweises sowie die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erfolgt, weshalb die Aufhebung dieses Titels sowie der Vollstreckbarkeit gefordert würde.
Mit Antrag ebenfalls vom 8. Mai 2001 begehrte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht gemäß § 42 Abs. 1 Z. 5 der Exekutionsordnung (EO) die Aufschiebung der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bei der Titelbehörde erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch und die von ihm gestellten Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises und der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
Das Bezirksgericht gab mit Beschluss vom 16. Mai 2001 dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers unter der Bedingung statt, dass dieser eine Sicherheitsleistung von S 30.000,-- erlege. Dem dagegen gerichteten Rekurs der mitbeteiligten Partei gab das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2001 keine Folge; im Wesentlichen wurde dies mit den Einwendungen gegen den Titel vom 8. Mai 2001 begründet. Der Verpflichtete habe seine Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO erst nach der Exekutionsbewilligung erheben können und diese gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG richtigerweise bei der betreibenden Bringungsgemeinschaft eingebracht. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass zur Entscheidung über die Einwendungen die Agrarbehörde zuständig sei. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den Einwendungen nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden könne, sei die materielle Richtigkeit des Rückstandsausweises ausschließlich im Verwaltungsweg zu klären.
Mit einem an die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) gerichteten Schriftsatz vom 18. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Einwendungen gegen den Rückstandsausweis samt Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 8. Mai 2001 "vorsichtshalber", diese möge über diese Einwendungen samt Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gegen den Rückstandsausweis der mitbeteiligten Partei vom 17. August 2000 entscheiden. Die Bringungsgemeinschaft sei zwar zur Erlassung von Rückstandsausweisen ermächtigt, nicht aber zur Erlassung von Bescheiden, was zur Folge habe, dass derartige Rückstandsausweise im Rahmen von Einwendungen gegen den Exekutionstitel bekämpft werden könnten und hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden habe.
Mit Bescheid der ABB vom 15. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 gemäß § 17 Abs. 2 GSLG 1998 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die im § 17 Abs. 2 GSLG 1998 vorgesehene Möglichkeit der Anrufung der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung nicht genutzt habe. Eine Entscheidung durch die ABB über nachträglich erhobene Einwendungen gegen den von der mitbeteiligten Partei ausgefertigten Rückstandsausweis finde in den Bestimmungen des GSLG 1998 keine gesetzliche Deckung.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, es habe keine Streitbeilegung stattgefunden, sodass die von der ABB offensichtlich zur Zurückweisung des Antrages herangezogene Frist von 2 Wochen zur Anrufung der Agrarbehörde für die Streitbeilegung nicht hätte zu laufen beginnen können. Erst ab dem erfolglosen Versuch der Beilegung beginne die Frist zur Anrufung der Agrarbehörde. Zum Zweiten hätte dann die Erstbehörde die materielle Prüfung der von ihm erhobenen Einwendungen vornehmen müssen.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13. Juni 2002 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Zitierung des Inhaltes des § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998, wonach bei einem Streit binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden könne, führte die belangte Behörde aus, im Gegenstand sei bis dato kein solcher Streitbeilegungsversuch unternommen worden. Das Gesetz mache jedoch einen derartigen Streitbeilegungsversuch zur Voraussetzung dafür, dass die Streitbeilegung bei der Agrarbehörde beantragt werden könne. Der Obmann der mitbeteiligten Partei habe auf Grund dieser Rechtslage die Verpflichtung, unter Einbeziehung des Beschwerdeführers eine förmliche Sitzung einzuberufen, in der (zumindest) der Tagesordnungspunkt "Streitschlichtungsversuch Beschwerdeführer-BG" behandelt werde. Dabei habe der Vorstand auf eine Einigung hinzuwirken. Darüber sei, den maßgeblichen Satzungen der mitbeteiligten Partei gemäß, ein Protokoll zu führen und das Ergebnis festzuhalten. Erst danach sei ein Antrag auf Streitentscheidung an die ABB zulässig.
In der Zwischenzeit schränkte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Bezirksgericht den betriebenen Anspruch infolge Teilzahlung ein und stellte den Antrag auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Sie begründete den Fortsetzungsantrag damit, dass die Einwendungen des Verpflichteten (Beschwerdeführers) von der ABB zurückgewiesen worden seien und die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden sei.
Diesen Antrag bewilligte das Bezirksgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2002.
Am 28. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich den Aufschub der Exekution - allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bei der ABB eingebrachten Anträge, nämlich die Bringungsgemeinschaft anzuleiten, einen Streitschlichtungsversuch als Voraussetzung für die Entscheidung der Agrarbehörde über die von ihm erhobenen Einwendungen vorzunehmen und dann über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu entscheiden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28. Dezember 2002 wurde die beantragte Aufschiebung der Fahrnisexekution bewilligt. Dem Rekurs der mitbeteiligten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. April 2003 keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil über die vom Verpflichteten erhobenen Einwendungen sowie über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises erst nach dem erwähnten Streitbeilegungsversuch entschieden werden könne, sodass der bereits im Beschluss vom 16. Mai 2001 als gegeben erachtete Aufschiebungsgrund nach wie vor vorliege.
Mit Antrag vom 28. November 2002 hatte sich der Beschwerdeführer auch an die ABB gewandt und einen Antrag samt Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 17. August 2000 eingebracht und die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gefordert. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Bringungsgemeinschaft keinen Termin für die gütliche Streitbeilegung festgesetzt habe; erst danach bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen zwei Wochen die ABB anzurufen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 17. August 2000 seien daher nicht gegeben. Der Rückstandsausweis könne seitens der mitbeteiligten Partei erst dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn - wie es § 17 Abs. 2 GSLG 1998 verpflichtend vorschreibe - zunächst ein Streitbeilegungsversuch unternommen werde, wonach noch die Möglichkeit bestehe, binnen zwei Wochen die ABB anzurufen, die dann über die Berechtigung zur Beitragsfestsetzung bzw. über die Höhe der Beitragsleistung entscheide. Er erhebe daher gegen den von der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Rückstandsausweis vom 17. August 2000 Einwendungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung dieses Rückstandsausweises nicht gegeben seien, weil zunächst ein Streitbeilegungsversuch hätte erfolgen müssen und dann binnen weiterer 14 Tage die ABB zur Entscheidung über die Streitigkeit berufen wäre. Er stelle daher an die ABB den "Antrag, die Bringungsgemeinschaft anzuleiten", in der geschilderten Angelegenheit einen Streitbeilegungsversuch zu unternehmen und die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der mitbeteiligten Partei aufzuheben.
Diesem Antrag antwortete die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nach Vorliegen eines vollstreckbaren Rückstandsausweises kein Recht auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustehe. § 17 Abs. 2 GSLG 1998 setze voraus, dass die Möglichkeit einer Streitbeilegung noch offen sei. Auf Grund der Rechtskraft und auch der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises liege jedoch auch bereits eine endgültige Entscheidung vor, die nicht durch einen formlosen Antrag des Verpflichteten auf Durchführung eines Schlichtungsversuches beseitigt werden könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bereits mit Erkenntnis vom 13. Juni 2002 entschieden, dass die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung als unzulässig zu Recht erfolgt sei. An diesem Sachverhalt habe sich nichts geändert.
Mit Bescheid der ABB vom 25. März 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. November 2002 gemäß § 19 GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 durch Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der ABB erledigt worden sei. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Infolge der Rechtskraft sei auch der Bescheid der ABB vom 15. Oktober 2001 in Rechtskraft erwachsen, womit in dieser Angelegenheit nunmehr rechtskräftige Entscheidungen vorlägen und der Antrag vom 28. November 2002 nicht geeignet sei, dieses Verfahren neu aufzurollen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. August 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2003, der §§ 17 Abs. 2 sowie 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GSLG 1998 führte die belangte Behörde aus, dass der den Entscheidungen der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 bzw. der ABB vom 15. Oktober 2001 zu Grunde gelegene Sachverhalt mit dem des gegenständlichen Verfahrens nicht ident sei. Dieser Standpunkt lasse sich damit untermauern, dass Grundlage des ersten Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2001 gebildet habe, mit welchem die Entscheidung über die Einwendungen des "Antragsgegners" (offensichtlich im Sinne des § 17 Abs. 2 dritter Satz bzw. allfälligerweise § 19 Abs. 1 lit. b bzw. c GSLG 1998) begehrt worden sei. Dem gegenüber werde mit dem gegenständlichen Antrag vom 28. November 2002 in erster Linie die agrarbehördliche Aufforderung (im Sinne des § 18 GSLG 1998) an die mitbeteiligte Partei zur Vornahme eines Streitbeilegungsversuches begehrt.
Abgesehen davon, dass ein aufsichtsbehördliches Vorgehen nach § 18 GSLG 1998 von Amts wegen zu erfolgen habe und demgemäß nicht förmlich beantragt sondern nur angeregt werden könne, sei mit Blick auf die unterschiedlichen Sachverhaltsaspekte das von der Behörde erster Instanz implizit ins Treffen geführte Hindernis der entschiedenen Sache nicht gegeben.
In der Sache selbst sei zu konstatieren, dass nach Lage der Akten im Gegenstand kein Streitbeilegungsversuch seitens des Vorstandes der mitbeteiligten Partei unternommen worden sei. In der Berufung werde im Prinzip zu Recht darauf hingewiesen, dass für einen solchen Streitbeilegungsversuch keinerlei Fristen vorgesehen seien und diese Maßnahme eine Verpflichtung des Vorstandes darstelle. Ungeachtet des Vorgesagten könne aus dem Umstand, dass im § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 keine diesbezügliche Frist normiert sei, nicht geschlossen werden, dass die Möglichkeit zur Initiierung eines Streits über eine Zahlungsaufforderung ad infinitum gegeben sei, wäre doch ein solches Verständnis mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung bzw. des Regelungskontextes des § 17 GSLG 1998 überhaupt - nämlich möglichste Vermeidung länger währender Außenstände für die mitbeteiligte Partei und damit verbundener (zusätzlicher) Kostenbelastungen für die (übrigen) Mitglieder - nicht vereinbar. Nicht zuletzt würde die Möglichkeit zur jederzeitigen Streitinitiative aber auch mit der rechtssystematisch nach den Vorschriften über die Zahlungsvorschreibung bzw. das Streitentscheidungsprozedere angesiedelten Bestimmung des § 17 Abs. 3 GSLG 1998 über die Einbringung rückständiger Geldleistungen und das Recht zur Ausstellung von Rückstandsausweisen durch die Bringungsgemeinschaft bzw. deren Obmann konfligieren, müsse doch davon ausgegangen werden können, dass die in dieser Vorschrift angesprochenen "rückständigen Geldleistungen" zu diesem Zeitpunkt dem Grund bzw. der Höhe nach bereits feststünden.
In Anbetracht dieser Überlegungen vertrete die belangte Behörde in Ergänzung bzw. Präzisierung der diesbezüglichen Begründungsausführungen in ihrer Entscheidung vom 13. Juni 2002 nunmehr den Rechtsstandpunkt, dass der Streit im Sinne des § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt der Umlegung des Aufwandes durch das nach der Satzung zuständige Organ im Sinne des ersten und zweiten Satzes dieses Paragrafen vom betreffenden Mitglied der mitbeteiligten Partei initiiert werden müsse, um binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung (durch den Vorstand der mitbeteiligten Partei) die Entscheidung der Agrarbehörde über die Zahlungsaufforderung beantragen zu können. Als diesbezüglich angemessene Frist werde seitens der belangten Behörde ein Zeitraum von etwa 4 Wochen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung erachtet.
Würden sohin vom Zahlungspflichtigen innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Zahlungsvorschreibung nicht erhoben, müsse der Rechtsanspruch auf Vornahme eines Streitbeilegungsversuches bzw. auf Entscheidung durch die Agrarbehörde als verwirkt angesehen werden.
Im Übrigen werde als "Streit" im Sinne der genannten Bestimmung unzweifelhaft nur ein ausdrücklicher bzw. förmlicher Widerspruch des Zahlungsverpflichteten gegenüber der mitbeteiligten Partei bzw. deren Obmann gewertet werden können; ein (lediglich) ungenütztes Verstreichenlassen der in der Zahlungsaufforderung bestimmten Paritionsfrist werde dem vorangesprochenen Erfordernis nicht gerecht.
Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen könne daher der Berufung des Beschwerdeführers allein deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein, als nach Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen die beschwerdegegenständliche Zahlungsaufforderung seitens der Bringungsgemeinschaft bzw. deren Obmannes dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2000 zugemittelt worden sei. Soweit ersichtlich, seien seitens des Verpflichteten bzw. des Rechtsvertreters erstmals am 8. Mai 2001 förmliche Einwendungen gegen diese Zahlungsaufforderung bzw. den von der Bringungsgemeinschaft bzw. deren Obmann zwischenzeitig beim Bezirksgericht zur Vollstreckung eingereichten Rückstandsausweis vom 17. August 2000 erhoben worden. Im Lichte des Vorgesagten sei die von der belangten Behörde als angemessen angesehene Frist zur Anhängigmachung einer Streitigkeit gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 bei weitem überschritten worden, sodass die Möglichkeit eines Streitbeilegungsversuches bzw. einer agrarbehördlichen Entscheidung nicht mehr eröffnet sei. Unter Bedachtnahme darauf habe die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis den in Rede stehenden Antrag vom 28. November 2002 zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die rechtliche Interpretation der belangten Behörde, dass innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt der Umlegung des Aufwandes durch das nach der Satzung zuständige Organ vom betreffenden Mitglied der Bringungsgenossenschaft ein Streit initiiert werden müsse und dass als diesbezüglich angemessene Frist ein Zeitraum von etwa 4 Wochen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung erachtet werde, sei unrichtig. Dies treffe auch auf die Rechtsansicht zu, dass Streit im Sinne der genannten Bestimmung nur ein ausdrücklicher bzw. förmlicher Widerspruch des Zahlungsverpflichteten gegenüber der Bringungsgenossenschaft bzw. deren Obmann sein könne.
Nach einer Darstellung der chronologischen Abfolge der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit vertritt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ansicht, für ihn sei der Streit bereits anlässlich der Vollversammlung vom 23. Juli 1998 initiiert worden, wo er zwar seine Bereitschaft erklärt habe, seine Anteile zu leisten, aber die "Grundkaufangelegenheit bei der Nachbarschaft Emberg" zuvor erledigt sein müsste. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vom 23. Juli 2003 vor, wonach er "naturgemäß" in verschiedenen Sitzungen dem Obmann und in privaten Gesprächen mit einzelnen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Zeitraum vom Mai 2000 bis Mai 2001 diesen mitgeteilt habe, nicht zahlen zu wollen, weil die von ihm bereits anlässlich der Vollversammlung vom 23. Juni 1998 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien und der Ausbau der Straße nicht bis zu seinem Betrieb durchgeführt worden sei. Obwohl der Streit daher längst entstanden gewesen sei, sei auch weiterhin kein Streitbeilegungsversuch von dem nach der Satzung zuständigen Organ unternommen worden.
Am 17. Oktober 2000 sei erstmals durch die BH eine förmliche Frist festgesetzt worden, die er eingehalten habe, indem er der BH am 2. November 2000 dargelegt habe, dass die Bezahlung des Betrages aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht vertretbar sei. Auch nach Erhalt dieses Schreibens sei kein Versuch der Streitbeilegung unternommen sondern ein Exekutionsverfahren betrieben worden.
Folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde, hätte dies eine gänzlich verfehlte Interpretation des § 17 Abs. 2 GSLG 1998 zur Folge, nämlich die Festsetzung einer förmlichen Frist, die weder im Gesetz determiniert, noch festgesetzt worden sei. Vielmehr sei im gegenständlichen Fall von der Säumigkeit des Obmannes der Bringungsgemeinschaft auszugehen, der trotz Vorliegens eines Streites keinen entsprechenden Streitbeilegungsversuch unternommen habe. Damit sei ihm aber auch die Möglichkeit genommen worden, eine Entscheidung der ABB in der gegenständlichen Angelegenheit herbei zu führen.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, die Behörde hätte ihr Aufsichtsrecht dahingehend wahrnehmen müssen, dass die Bringungsgemeinschaft angeleitet werde, hinsichtlich der beschlossenen Aufbringung der Eigenmittel zur Sanierung und Asphaltierung der Emberger Almstraße einen Streitbeilegungsversuch zu unternehmen. Die Behörde hätte auch feststellen müssen, ob innerhalb angemessener Frist von ihm ein Streit initiiert worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 15, 17 und 18 GSLG 1998 haben folgenden auszugsweisen
Wortlaut:
"§ 15
Satzung, Organe
(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
a)
...
d)
die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;
e) ...
(7) Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs. 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.
§ 17
Beitragsleistungen
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 472/1995. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.
§ 18
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) ...
(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.
...
(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs. 7) bescheidmäßig zu entscheiden."
§ 3 VVG ("Eintreibung von Geldleistungen") lautet:
"§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
1. Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind nach § 17 Abs. 1 GSLG 1998 zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Dazu zählt vor allem der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst; dieser ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Umlegung in zwei Schritten; zum einen durch die Festlegung eines Aufteilungsschlüssels für die jeweiligen Mitglieder im Rahmen des Vollversammlungsbeschlusses vom 23. Juli 1998, zum anderen in der konkreten Vorschreibung der auf Grundlage dieses Schlüssels errechneten Geldleistung durch die an den Beschwerdeführer ergangene Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000.
Gegen den Beschluss der Vollversammlung steht - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 GSLG 1998 - den überstimmten Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft innerhalb von 8 Tagen das Beschwerderecht an die Agrarbehörde offen, die nach § 18 Abs. 8 leg. cit. darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 GSLG 1998 vorgelegen wären, kann nicht beurteilt werden. Fest steht aber, dass eine solche Minderheitenbeschwerde vom Beschwerdeführer nicht erhoben wurde, sodass der in TOP 5 gefasste Beschluss der Vollversammlung vom 23. Juli 1998 unverändert dem Rechtsbestand angehört.
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich gegen die konkrete Umlegung einer Leistung (hier: in Form der Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000) zu wehren, kommt nun die Bestimmung des § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 ins Spiel. Demnach ist bei einem Streit über die konkrete Umlegung einer Leistung vorerst ein Streitbeilegungsversuch nach § 15 Abs. 1 lit. d GSLG 1998 zu versuchen. Binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung kann die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
Diese der Anrufung der Agrarbehörde vorgeschaltete Streitbeilegung findet sich erst im GSLG 1998; die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 2 GSLG 1969, LGBl. Nr. 46 sah die unmittelbare Anrufbarkeit der Agrarbehörde vor. Insofern entsprach die Belehrung auf der Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 über die Möglichkeit, eine Streitigkeit nach § 17 Abs. 2 GSLG 1998 anhängig zu machen, der Rechtslage nach dem GSLG 1969, nicht aber der geltenden Rechtslage.
Gegen die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 hätte sich der Beschwerdeführer daher im Rahmen eines Verfahrens nach § 17 Abs. 2 GLSG 1998 wehren können.
2. Das vorliegende Verfahren bezieht sich aber nicht auf diese Vorgänge im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren zwischen der Bringungsgemeinschaft und dem Beschwerdeführer. Es ist vielmehr Teil des Vollstreckungsverfahrens, dem wiederum der Rückstandsausweis der Bringungsgemeinschaft vom 17. August 2000 zu Grunde liegt.
2.1. Die Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann, stellte den Rückstandsausweis vom 17. August 2000 aus und veranlasste dessen Exekution. Die BH ließ die Exekution dieser Geldleistung über das Bezirksgericht durchführen; diese wurde vom Bezirksgericht auch in mehreren Beschlüssen bewilligt. Die Hereinbringung der offenen Beträge wurde schließlich aufgeschoben, weil der Beschwerdeführer Einwendungen nach § 35 EO bei der Stelle einbrachte, von der der Exekutionstitel stammte.
Der Rückstandsausweis bildet zwar einen Exekutionstitel, der Verpflichtete kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Bewilligung der Exekution auf Grund des Rückstandsausweises Einwendungen gegen diesen erheben, über die sodann bescheidmäßig abzusprechen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist stets davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch von Rückstandsausweisen vorgesehen hat, in dem die Betroffenen Parteien sind und einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, 2000/10/0062, mwN).
Verfahren über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis bzw. über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sind aber von den dem Vollstreckungsverfahren vorgelagerten Verfahren über die - dem Beschwerdeführer im Verfahren mit der Bringungsgemeinschaft offen stehenden - verfahrensrechtlichen Möglichkeiten wie eine Minderheitenbeschwerde oder wie hier ein Verfahren nach § 17 Abs. 2 GSLG 1998 zu unterscheiden.
2.2. Es stellt sich weiter die Frage, wer zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis bzw. über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung während eines laufenden Exekutionsverfahrens zuständig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner älteren Judikatur diesbezüglich ausgesprochen, dass dann, wenn es der betreibenden Partei nicht zukommt, über eine gegen einen Rückstandsausweis im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG 1950 hinsichtlich der Berechtigung des erhobenen Anspruches vorgebrachte Einwendung mit Bescheid abzusprechen, hiezu jene Behörde berufen ist, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1968, 551/67, vom 23. April 1979, 1878/78 und 1883/78, jeweils eine Weggenossenschaft nach stmk LStVG betreffend, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1960, VfSlg 3816).
Zum Kärntner GSLG 1969 - wie dargestellt, sah die Rechtslage nach § 17 Abs. 2 GSLG 1969 ein der Zuständigkeit der Agrarbehörde vorhergehendes Schlichtungsverfahren noch nicht vor - hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang im hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992, 89/07/0040, die Ansicht vertreten, dass Bringungsgemeinschaften zwar zur Erlassung von Rückstandsausweisen, nicht aber von Bescheiden berechtigt sind, was zur Folge habe, dass auch dann, wenn die Agrarbehörden nicht schon zur Streitentscheidung gem. § 17 Abs. 2 GSLG 1969 berufen wären, derartige Rückstandsausweise im Rahmen von Einwendungen gegen den Exekutionstitel (§ 3 Abs. 2 VVG) bekämpft werden könnten und hierüber die Agrarbehörden zu entscheiden hätten (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1985, 85/07/0093, und vom 16. Februar 1982, 82/07/0003, 0004, VwSlg. 10659 A/1982).
Mit Inkrafttreten des GSLG 1998 wurde in § 17 Abs. 2 der Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Streitentscheidung nach dieser Bestimmung das Erfordernis des Versuchs einer Streitbeilegung vorangestellt. Diese Zuständigkeitsfestlegung gilt auch für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis bzw. über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
Der Vorstand der Bringungsgemeinschaft als Streitbeilegungsorgan ist keine Behörde und zu einer Entscheidung in Bescheidform nicht befugt; erst im Falle der Nichteinigung ist dann eine Behörde, die Agrarbehörde, anrufbar. Diese Konstruktion entspricht nun der einer Wassergenossenschaft nach § 73 ff WRG 1959; auch dort kommt der zur Schlichtung nach § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. berufenen Stelle - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle bei Wasserverbänden - keine Befugnis zur bescheidförmigen Entscheidung zu. Nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde erst für den Fall der Nichtbeilegung der Streitigkeit zuständig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Wassergenossenschaft mit hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2000/07/0262, ausgesprochen, dass im Fall der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine Wassergenossenschaft die Einwendungen richtigerweise bei dieser zu erheben gewesen wären. Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (diese standen im Mittelpunkt der dortigen Einwendungen) sei das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergebe sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen. Demnach müsse die Wassergenossenschaft zuerst das Streitschlichtungsverfahren durchführen und könne erst nach dessen Ergebnislosigkeit die Wasserrechtsbehörde anrufen. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde sei daher nicht gegeben gewesen.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall einer Bringungsgemeinschaft bedeutet dies, dass auch bei Einwendungen gegen Rückstandsausweise und bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die aus Anlass der Umlegung von Beitragsleistungen entstehen, zuerst eine Schlichtung durch das zuständige Organ der Bringungsgemeinschaft zu versuchen ist, und nur im Falle der Ergebnislosigkeit die Zuständigkeit der Agrarbehörde durch Anrufung begründet werden kann.
3. Vor diesem Hintergrund ist der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 28. November 2002, über den mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, näher zu beleuchten. Mit diesem Antrag erhob der Beschwerdeführer (neuerlich) Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 17. August 2000 und beantragte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Angesichts des Untätigbleibens des Vorstands als Schlichtungsstelle zur Entscheidung über seine ersten Einwendungen vom 8. Mai 2001 regte er unter Wiederholung dieser Einwendungen bei der Behörde eine "Anleitung" der Bringungsgemeinschaft zum Tätigwerden durch die Agrarbehörde an.
Über die (ersten) Einwendungen vom 8. Mai 2001 liegt keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne einer "res iudicata" vor. Die Agrarbehörden entschieden durch Zurückweisung der Anträge mangels Zuständigkeit, sodass keine Sachentscheidung vorliegt. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach dem Inhalt der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 der Obmann der Bringungsgemeinschaft zur Veranlassung eines Streitschlichtungsverfahrens über diese Anträge vom 8. Mai 2001 ausdrücklich aufgefordert wurde.
Eine inhaltliche Entscheidung über die Einwendungen vom 8. Mai 2001, wiederholt mit Schriftsatz vom 28. November 2002, stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides daher noch aus. Zur Entscheidung wäre - nach dem Vorgesagten - vorerst der Vorstand der Bringungsgemeinschaft, danach die Agrarbehörde zuständig gewesen.
4. Die belangte Behörde vertritt im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ansicht, es liege in der vom Beschwerdeführer unter anderem begehrten "Anleitung" der Bringungsgemeinschaft nicht mehr als ein Ersuchen um die bloße Wahrnehmung von Aufsichtsrechten.
Von der Formulierung des Antrages her könnte man nun zwar die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer wollte damit die Agrarbehörde lediglich zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsrechte nach § 18 GSLG 1998 - hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei nicht eingehaltenen Verpflichtung, nach § 15 Abs. 1 lit. d GSLG 1998 bzw. den entsprechenden Satzungsbestimmungen eine Streitbeilegung zu versuchen - auffordern. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsichtsrechte bestünde aber kein durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Mitgliedes der Bringungsgemeinschaft; der Beschwerdeführer hätte diesfalls keinen Anspruch auf Bescheiderlassung und könnte durch die bescheidförmige Abweisung eines solchen Begehrens daher auch in keinem Recht verletzt sein.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Einschätzung allerdings nicht. Zum einen deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Einwendungen gegen den Rückstandsausweis verweist und diese sowie den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wiederholt; zum anderen, weil einem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft gegen die Säumnis der Streitbeilegungsstelle Rechtsschutz zustehen muss.
Wie aus § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 unzweifelhaft hervorgeht, ist ein Streitbeilegungsversuch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass binnen zwei Wochen (ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung) die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden kann. Die Agrarbehörde kann zur Entscheidung über einen solchen Streit somit erst nach einem erfolglosen Streitbeilegungsversuch zuständig werden.
Unternähme nun der Vorstand einer Bringungsgemeinschaft keinen Streitbeilegungsversuch, so könnte eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über eine Streitigkeit nach § 17 Abs. 2 GSLG 1998 nie begründet werden. Damit würde aber ein Rechtsschutzdefizit für das "streitende" Mitglied einer Bringungsgemeinschaft entstehen, wenn es keine Möglichkeit hätte, sich (auch) gegen die Säumigkeit des Vorstandes als Schlichtungsstelle erfolgreich zu wehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Rechtsschutz gegen die Untätigkeit von Organen von Wasserverbänden nach dem WRG 1959 befasst; in den hg. Beschlüssen vom 29. Oktober 1996, 96/07/0029 und 96/07/0109, hat er dabei die Ansicht vertreten, dass der Schlichtungsstelle sowie den übrigen Organen eines Wasserverbandes im übertragenen Wirkungsbereich die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt ist. Für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes im eigenen Wirkungsbereich fehlt aber die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden; die Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung im eigenen Wirkungsbereich sind keine Bescheide. Gegen diese Entscheidungen - so der Verwaltungsgerichtshof - kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, ebenso wie gegen die Untätigkeit dieser Organe, weil eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis auch dann vorliegt, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand eines Wasserverbandes nicht entscheiden. Die Schlichtungsstelle hat den Streit gütlich beizulegen, was den Wegfall des Beschlusses der Mitgliederversammlung bewirkt, oder durch Bescheid (Schlichtspruch) zu entscheiden. Gegen die Untätigkeit der Schlichtungsstelle steht die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes offen.
Diese Überlegung ist auch auf Bringungsgemeinschaften zu übertragen, wobei aber zu beachten ist, dass - im Gegensatz zu den Wasserverbänden - weder der Bringungsgemeinschaft noch ihren Organe die Befugnis zur Bescheiderlassung zukommt. Konnte gegen die Entscheidung oder Nichtentscheidung eines Organes eines Wasserverbandes, dem ebenfalls eine solche Befugnis nicht zukam, die Schlichtungsstelle des Wasserverbandes angerufen werden, die mit Schlichtspruch (Bescheid) entscheiden kann, so bedeutet dies für die Bringungsgemeinschaft, dass gegen ihre Entscheidungen oder Entscheidungen ihrer Organe die Agrarbehörde angerufen werden kann. Dies gilt aber gleichermaßen für den Fall ihrer Untätigkeit. Gegen die Säumigkeit des Vorstandes einer Bringungsgemeinschaft als Streitbeilegungsstelle kann daher vom streitenden Mitglied die Agrarbehörde mit einem - die Untätigkeit des zur Streitbeilegung berufenen Organs aufzeigenden - Antrag angerufen werden. Mit einem solchen Antrag wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Streitigkeit begründet. Fehlte eine solche Möglichkeit, so wäre ein den Streit initiierendes Mitglied der Bringungsgemeinschaft an der effektiven Durchsetzung seiner Rechte gehindert.
Im vorliegenden Fall muss die Frage nicht geklärt werden, ab welchem Zeitraum der Säumnis ein solcher Antrag rechtswirksam erhoben werden kann. Im vorliegenden Fall stammen die Einwendungen vom 8. Mai 2001, bis zum 28. November 2002 erfolgte keine Entscheidung des Vorstands als Streitbeilegungsorgan. Dieser Zeitraum ist jedenfalls für die Rechtswirksamkeit eines solchen Antrages an die Agrarbehörde ausreichend.
Zur inhaltlichen Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung war daher im vorliegenden Fall die Agrarbehörde berufen.
5. Diese Zuständigkeit nahm die Agrarbehörde auch wahr und wies die Einwendungen und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wegen Verfristung ab.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist allerdings zu entnehmen, dass die belangte Behörde ihre Überlegungen in erster Linie darauf stützte, ob die Einwendungen vom Mai 2001 rechtzeitig erstattet wurden, um ein Streitbeilegungsverfahren nach § 17 Abs. 2 GSLG 1998 gegen die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 auszulösen. Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers und Ziel seiner Einwendungen war aber stets der Rückstandsausweis vom 17. August 2000.
Dennoch wurden durch die Abweisung des Antrages vom 28. November 2002 keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt; dies aus folgenden Gründen:
Über den Rückstandsausweis wurde die gerichtliche Exekution geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob der Beschwerdeführer Einwendungen (am 8. Mai 2001) bei der Stelle, von der der Titel stammte und machte geltend, der Vollversammlungsbeschluss trage den Umlegungsschlüssel, der den ihm vorgeschriebenen Leistungen zu Grunde liege, nicht. Damit erhob Beschwerdeführer Einwendungen nach § 35 EO.
§ 35 EO lautet:
"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Einwendungen im Sinne des § 35 EO allerdings auch dann auch auf Tatsachen gestützt werden, die schon vor Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete gar nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, 87/07/0030).
Solche Möglichkeiten hatte der Beschwerdeführer aber in dem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren in mehrfacher Weise. Abgesehen davon, dass er möglicherweise - wie dargestellt, kann das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 GSLG 1998 nicht überprüft werden - Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss hätte erheben können, hätte er jedenfalls Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 erstatten und damit einen Streit nach § 17 Abs. 2 GLSG 1998 initiieren können. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer auch hingewiesen, er hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde ist im Verwaltungsverfahren über die Zahlungsaufforderung vom Juli 2000 kein "Streit entstanden." Der Beschwerdeführer meint in der Beschwerde, er habe bereits in der Vollversammlung vom 23. Juli 1998 "den Streit verkündet", weil er sich in der Debatte gegen den Umlegungsschlüssel ausgesprochen und auch gegen den zu TOP 5 gefassten Beschluss gestimmt habe. Mit diesem Verhalten kann der Beschwerdeführer aber gar keinen Streit im Verständnis des § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 begonnen haben. Nach dem systematischen Aufbau dieser Bestimmung kann ein Streit über eine Beitragsleistung erst nach entsprechender Umlegung des anteilsmäßigen Aufwandes durch das nach der Satzung zuständige Organ vom beitragspflichtigen Mitglied der Bringungsgemeinschaft initiiert werden (arg: "Entsteht hierüber ein Streit, ..."). Die - hier der gesetzlich vorgesehenen Umlegung gleichzuhaltende - Zahlungsaufforderung erging an den Beschwerdeführer erst am 10. Juli 2000. Erst danach wäre das Entstehen eines Streites im Sinne des § 17 Abs. 2 dritter Satz GSLG 1998 überhaupt möglich.
Auch die in der Beschwerde erstmals in den Raum gestellten "Gespräche" privater Natur bzw. Meinungsäußerungen in verschiedenen Sitzungen, in denen der Beschwerdeführer seine Zahlungsunwilligkeit bekräftigte, können nicht als Streitentstehung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Dies gilt auch für das an die BH bereits im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gerichtete Schreiben vom 2. November 2000.
In der Phase des Verwaltungsverfahrens, die dem Vollstreckungsverfahren vorgelagert war, löste der Beschwerdeführer keinen Streit aus; ein Verfahren nach § 17 Abs. 2 GLSG 1998 wurde in diesem Zeitraum von ihm nicht initiiert.
Die Einwendungen im Sinne des § 35 EO konnten im Falle des Beschwerdeführers daher nicht auch auf Tatsachen gestützt werden, die schon vor Entstehung des Titels entstanden waren, weil der Verpflichtete die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen und von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machte. Zulässiger Inhalt von Einwendungen nach § 35 EO konnten daher im vorliegenden Fall nur Tatsachen sein, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Auf solche Tatsachen stützen sich die Einwendungen aber nicht. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 8. Mai 2001 beziehen sich auf den Inhalt des Vollversammlungsbeschlusses vom 23. Juli 1998; die Anträge vom 18. Juli 2001 und vom 28. November 2002 beinhalten überhaupt keine Einwendungen gegen den Titel.
Durch die Abweisung der Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit dem angefochtenen Bescheid wurden daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
6. Angesichts dessen könnten Überlegungen zu der von der belangten Behörde als tragende Begründung herangezogenen Versäumung der Frist für die Initiierung eines Streites nach § 17 Abs. 2 GLSG 1998 gegen die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 dahin stehen. Wie dargestellt, war die Behörde im vorliegenden Fall nämlich zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 17. August 2000 und über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung berufen, nicht aber zur Entscheidung über eine dem Vollstreckungsverfahren vorgelagerte Streitigkeit über die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000.
Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 8. Mai 2001 "doppelgesichtig" wären und gleichzeitig mit dem darüber abzuführenden Verfahren ein solches, gegen die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2000 gerichtetes und nach § 17 Abs. 2 GSLG 1998 abzuführendes Streitverfahren initiiert und mit dem angefochtenen Bescheid (auch) diese Einwendungen abweisend entschieden worden wären, läge aus nachstehenden Gründen keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vor:
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen die Frage gestellt, ob ein Streit mangels Fristsetzung im Gesetz jederzeit nach der Zahlungsaufforderung möglich sein soll, oder ob - so die belangte Behörde - diesbezüglich eine Frist von vier Wochen bei sonstigem Verlust dieser Möglichkeit anzunehmen sei. Gegen die Annahme, mangels Fristsetzung sei jederzeit, auch noch Monate nach der Zahlungsaufforderung eine Streitverkündung möglich, sprechen mehrere Gründe.
Zum einen ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie meint, dass die Bringungsgemeinschaft im Interesse aller Mitglieder verpflichtet ist, ausstehende Beträge möglichst umgehend einzuheben und in diesem Zusammenhang auch exekutive Maßnahmen zu ergreifen. Diesem Grundsatz widerspricht nun ein Verständnis, wonach es Zahlungspflichtigen offen stünde, unbefristet eine Überprüfung ihrer Zahlungsverpflichtung durch die ABB zu begehren. Dazu kommt, dass sich hinsichtlich der Länge des Zeitraums nach dem ergebnislosen Streitbeilegungsversuch, in welchem die Anrufung der ABB ermöglicht wird, im Gesetz eine Frist von zwei Wochen findet. Offenbar wollte der Gesetzgeber für diesen Schritt keine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit eröffnen; umso nahe liegender ist es aber, auch eine dem Gesetz immanente zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der diesem Schritt vorgelagerten Streitverkündung anzunehmen.
In dem Umstand, dass dem Gesetz hinsichtlich der Streitverkündung keine Frist zu entnehmen ist, ist daher eine planwidrige Lücke zu erblicken, die durch Analogie zu schließen ist. Nun bietet es sich angesichts der zweiwöchigen Frist zur Antragstellung an die ABB und der der Zahlungsaufforderung zu entnehmenden Zahlungsfrist von zwei Wochen an, für die Initiierung eines Streites ab Erhalt der Zahlungsaufforderung ebenfalls eine Frist von zwei Wochen anzunehmen. Für eine Frist von zwei Wochen spricht auch der Umstand, dass bei Beginn eines Streites innerhalb dieses Zeitraumes dem Obmann die dann überflüssige Arbeit der Erstellung eines Rückstandsausweises mit der Vollstreckbarkeitsklausel erspart bliebe, die politische Exekution nicht eingeleitet würde, sondern dass vorweg der Weg zur Klärung des Exekutionstitels über die Streitbeilegung bis zur Anrufung der Agrarbehörde beschritten werden könnte.
Die belangte Behörde ging demgegenüber sogar von einer Frist von vier Wochen zur Streitverkündung aus. Dass der Beschwerdeführer durch die Annahme einer solchen Frist in Rechten verletzt wurde, wäre daher nicht zu erkennen.
7. Der angefochtene Bescheid verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - hinsichtlich der mitbeteiligten Partei im Ausmaß des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung