RS OGH 2002/10/15 4Ob201/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

EO §390 VI
ZPO §528

Rechtssatz

Ist die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen, hat der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs der Klägerin gegen die Sicherheitsleistung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116922

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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