Norm
EO §390 VIRechtssatz
Ist die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen, hat der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs der Klägerin gegen die Sicherheitsleistung zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116922Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014