Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Der Antrag nach § 37 Abs 1 MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Sicherungsantrages ändert nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117374Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014