RS OGH 2002/10/15 4Ob37/02y, 7Ob116/03i, 7Ob90/12d, 6Ob109/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

MaklerG §7 Abs1
MaklerG §15 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/02y
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 37/02y
    Veröff: SZ 2002/133
  • 7 Ob 116/03i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 116/03i
    Auch; Beisatz: Tritt die Bedingung (grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Vertrages) wie hier nicht ein, steht ein Provisionsanspruch nur dann zu, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffen wurde oder nach allgemeinen Grundsätzen, wenn behauptet und bewiesen wird, dass der Auftraggeber die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wider Treu und Glauben vereitelt hat, also letztlich absichtlich die Provision vereitelt hat. (T1)
  • 7 Ob 90/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 90/12d
    Vgl auch
  • 6 Ob 109/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 109/20b
    nur: Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116974

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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