TE Vwgh Beschluss 2004/11/18 2004/07/0160

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Josef H in W, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. September 2004, Zl. Wa- 303543/25-2004-Mül/Ka, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Lagerhausgenossenschaft E reg. GenmbH in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Aus dem angefochtenen Bescheid und dem insoweit damit nicht in Widerspruch stehenden Beschwerdevorbringen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 20. November 2003 wurde unter Spruchpunkt B. der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Tankstelle und einer Getreide- und Baustofflagerhalle sowie zur Verkürzung des Anschlussgleises einer näher bezeichneten Lokalbahn (mit der Neuerrichtung des Prellbocks an einer anderen Stelle) im Hochwasserabflussbereich der Aschach unter Setzung von Auflagen erteilt.

Der Beschwerdeführer und acht weitere Personen erhoben dagegen Berufung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Beeinträchtigung der den Lagerhausbetriebsanlagen benachbarten Liegenschaften der Berufungswerber durch die geplanten Anlagen im Hochwasserfall zu befürchten sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 7. September 2004 wurden auf Grund der genannten Berufung der erstinstanzliche Bescheid insofern aufgehoben, als damit die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der geplanten Tankstelle und zur Verkürzung des Anschlussgleises der genannten Lokalbahn erteilt wurde, und der Antrag der MP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung bzw. Änderung dieser Anlagen zurückgewiesen.

Begründend führte der LH im Wesentlichen aus, dass, wie das Berufungsverfahren ergeben habe, die Tankstelle und die Verkürzung des Bahnanschlussgleises außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches fließender Gewässer (bzw. hier maßgeblich der A) geplant seien und daher keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen enthielten - abgesehen von einer verbalen Beschreibung der Halle - keine Darstellung der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Getreide- und Baustofflagerhalle und der Kompensationsmaßnahme (Geländeabtragung zur Kompensation des durch das Bauvorhaben entstehenden Retentionsraumverlustes). Hinsichtlich dieser Anlagen sei das Verfahren noch nicht entscheidungsreif.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin zum Beschwerdepunkt Folgendes ausgeführt wird:

"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiv-öffentlichen, gesetzlich gewährleisteten Rechten als benachbarter Liegenschaftseigentümer verletzt worden, und zwar durch die Annahme, dass keine Bewilligungspflicht für Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstellenanlage mit unterirdischer Lagerung von 60.000 l Mineralöl und für die Verkürzung des bestehenden Anschlussgleises der Lokalbahn (....) und dessen Verlegung im Hochwasserabflussbereich der A bestehenden Gründe und damit die verbundenen Veränderungen des Wasserablaufs der A und der zu erwartende Rückstau durch Verringerung der Abflussgeschwindigkeit allfälliger Hochwässer in diesem Bereich, sowie Überschwemmungen der Fläche des Grundstückes Nr. (....) und Beeinträchtigungen dieser Liegenschaft durch Verunreinigungen durch Mineralölstoffe sowie Verunreinigungen des Hausbrunnens auf dem Grundstück Nr. (....), sowie überhaupt eine Bebauung eines Hochwasserabflussbereiches als Liegenschaftseigentümer zu dulden sind.

Die beschwerdeführende Partei ist somit durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlich gesetzlich gewährleisteten Recht als Eigentümer eines Nachbargrundstückes nicht durch Überschwemmungen, Verunreinigungen und Wasserzuleitung bedingt durch die Einrichtung einer Tankstelle und Veränderung einer Gleisanlage nicht beeinträchtigt zu werden, insoweit verletzt worden, als die belangte Behörde für diese Änderungen und den nachfolgenden Betrieb dieser Anlagen keine wasserrechtliche Genehmigungspflicht angenommen hat, obwohl tatsächlich eine solche bestanden hat."

II.

Gemäß § 38 Abs. 1 erster Satz Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Steegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Nach § 38 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) das bei 30- jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

Voraussetzung für die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden zu sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, Zl. 93/07/0093, mwN). Hiebei kommt es nicht darauf an, ob ihm in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 1998, Zl. 97/07/0005, mwN).

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde die der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Tankstelle und zur Verkürzung des Anschlussgleises der genannten Lokalbahn aufgehoben und der Antrag der MP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung bzw. Änderung dieser Anlagen zurückgewiesen. Durch die Aufhebung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides mangels Vorliegens einer Bewilligungspflicht können jedoch die potenziellen Gegner und Parteien des Verwaltungsverfahrens in keinem Recht verletzt sein, weil in wasserrechtlich geschützte Rechte durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr eingegriffen werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/07/0271).

Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid fehlte es daher dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 18. November 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070160.X00

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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