Norm
MRG §37 Abs3 Z22Rechtssatz
Was den Umfang der unmittelbaren gerichtlichen Zuständigkeit nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG anlangt, so kommt es nicht auf den Sicherungsanspruch, sondern auf den zu sichernden Anspruch an. Bei der Beurteilung der Teilungsfrage ist auf die Rechtsprechung zur Teilabziehung Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117376Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014