Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst gestellt, nachdem der Hauptantrag bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, gilt dieser im Sinne des § 40 Abs 2 MRG als - ohne Rücksicht auf das sonst erforderliche Verstreichen der Dreimonatsfrist - von der Schlichtungsstelle abgezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117375Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0050OB00240_02H0000_002