RS OGH 2002/10/15 5Ob240/02h

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3 Z22
MRG §40 Abs2

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst gestellt, nachdem der Hauptantrag bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, gilt dieser im Sinne des § 40 Abs 2 MRG als - ohne Rücksicht auf das sonst erforderliche Verstreichen der Dreimonatsfrist - von der Schlichtungsstelle abgezogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117375

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0050OB00240_02H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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