Norm
StPO §281 Abs1 Z4Rechtssatz
Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 341).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116987Im RIS seit
15.11.2002Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021