Norm
MRG §30 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG, wonach Eigenbedarf nur zugunsten von Personen geltend gemacht werden kann, die (allenfalls zusammen) mindestens Hälfteeigentümer sind oder zu diesen in dem in § 30 Abs 2 Z 5 oder 6 genannten Naheverhältnis stehen, ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Aktivlegitimation des Hälfteeigentümers zur Aufkündigung von Bestandverträgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117031Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_0080OB00207_02B0000_001