RS OGH 2002/10/17 8Ob207/02b

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Norm

MRG §30 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG, wonach Eigenbedarf nur zugunsten von Personen geltend gemacht werden kann, die (allenfalls zusammen) mindestens Hälfteeigentümer sind oder zu diesen in dem in § 30 Abs 2 Z 5 oder 6 genannten Naheverhältnis stehen, ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Aktivlegitimation des Hälfteeigentümers zur Aufkündigung von Bestandverträgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117031

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_0080OB00207_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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