RS OGH 2002/10/17 8Ob70/02f, 8Ob147/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
beobachten
merken

Norm

KO §12a Abs1
KO §71 Abs2
KO idF BGBl I 75/2002 §183 Abs1

Rechtssatz

Erst in fernerer Zukunft verwertbare Einkünfte können nicht als "Vermögen" im Sinne des §71 Abs 2 KO angesehen werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist ihm vor Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens jedoch die Möglichkeit zu geben, einen Antrag nach § 183 KO zu stellen. Dies ist auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren zulässig. Eine Kostendeckung im Sinn des §183 Abs1 Z3 nF KO durch ein gemäß §12a Abs 1 KO in zwei Jahren frei werdendes Pensionseinkommen ist möglich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 70/02f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 70/02f
    Veröff: SZ 2002/138
  • 8 Ob 147/03f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 147/03f
    Vgl auch; Beisatz: Bei den "Einkünften" im Sinne des § 183 Abs 1 Z 3 KO handelt es sich um zukünftige Einkünfte, die noch nicht als Vermögen iSd § 71 Abs 2 KO angesehen werden können. Es muss sich aber um eine aus konkreten Sachverhaltselementen ableitbare Erwartung handeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117184

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_0080OB00070_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten