RS OGH 2002/10/22 10ObS252/02k, 10ObS105/17i

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflichtung in der Regel auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 252/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 252/02k
    Veröff: SZ 2002/139
  • 10 ObS 105/17i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 105/17i
    Auch; Beisatz: § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117014

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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