RS OGH 2002/10/22 10ObS252/02k

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Eine bestehende Risikoversicherung. deren Leistung an die geschiedene Gattin frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig wurde, kann einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben und steht somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117013

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_010OBS00252_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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