Norm
EO §62Rechtssatz
Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in § 144 EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach § 145 EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116953Im RIS seit
22.11.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022