Norm
EO §35 AcRechtssatz
Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117090Dokumentnummer
JJR_20021023_OGH0002_0030OB00074_02G0000_001