RS OGH 2002/10/23 3Ob74/02g, 4Ob31/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Norm

EO §35 Ac
EO §35 Ag
ABGB §94 Abs3
EheG §55a
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/02g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 74/02g
    Veröff: SZ 2002/141
  • 4 Ob 31/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
    nur: Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117090

Dokumentnummer

JJR_20021023_OGH0002_0030OB00074_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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