Norm
ASVG §344Rechtssatz
Gesamtverträge für das Rechtsverhältnis Hausapotheken führender Ärzte und einzelnen Sozialversicherungsträgern sieht das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht vor. Streitigkeiten aus einem solchen Verhältnis stehen mit dem durch Einzelvertrag geregelten Rechtsverhältnis zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträger daher weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Zusammenhang im Sinne des §344 ASVG, weshalb zu deren Schlichtung die Kompetenz der Paritätischen Schlichtungskommission nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116985Dokumentnummer
JJR_20021024_OGH0002_0020OB00256_02I0000_001