Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Wurde die bezirksgerichtliche Wertgrenze bereits aus Anlass einer früheren Erweiterung des Klagebegehrens überschritten, dann liegt bei einer neuerlichen Erweiterung des Klagebegehrens kein Anwendungsfall des § 235 Abs 2 ZPO vor. Eine solche neuerliche Erweiterung des Klagebegehrens ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 235 Abs 3 ZPO zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116984Dokumentnummer
JJR_20021024_OGH0002_0020OB00257_02M0000_001