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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des EW in A, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. März 2004, Zl. uvs-2003/17/167- 7 + 168-6, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2004 wurde der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2.) schuldig erkannt, er habe am 10. Juni 2003, um 23.30 Uhr, in A einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b i.V.m.
§ 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde wendet sich - auch in ihrem "Aktenwidrigkeit" behauptenden Teil - ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde insbesondere in Hinsicht darauf, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung keineswegs aufkommen. Denn das Beschwerdevorbringen gegen die Aussagen der Organe der Straßenaufsicht (= Belastungszeugen) besteht lediglich aus einer geradezu mutwilligen Aneinanderreihung der Konstruktion tatsächlich nicht vorhandener Widersprüche, wobei dies auf aus dem Sinnzusammenhang gerissenen Aussagenteilen (z.B. Zeuge Bez. Insp. W. habe zuletzt ausgesagt, die Anhaltung sei von ihm ausgegangen, siehe aber wörtlich "Der Beschuldigte hat von sich aus angehalten. Wir mussten gar kein Rotlicht geben"), auf einem Hochspielen von Unterschieden in Details (z.B. die Aussage "ca. drei bis fünf Meter" differiere wesentlich zu "ca. fünf bis sieben Meter") und auf Übertreibungen bei der Interpretation (z.B. aus Texten in der Anzeige und der Aussage des Zeugen W.) beruht.
Umgekehrt versucht der Beschwerdeführer tatsächlich vorhandene Unschlüssigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Entlastungszeugen zu verharmlosen.
Zur Untermauerung der Behauptung einer "Aktenwidrigkeit" bewertet der Beschwerdeführer in ebenfalls geradezu mutwilliger Weise ein für die Entscheidung völlig unwesentliches Detail in der Anzeige (betreffend eine "Haftung" für das abgestellte Kraftfahrzeug); weiters versucht der Beschwerdeführer die Zeiten der Alkoholmessungen in Frage zu stellen und daraus eine Aktenwidrigkeit zu konstruieren, obwohl im Verfahren zweifelsfrei geklärt wurde, dass die so genannten "Vortests" um 22.38 Uhr und
22.39 Uhr, die erste zur Anzeige führende Messung aber - von der belangten Behörde richtig wiedergegeben - um 23.54 Uhr und die zweite dieser Messungen um 23.55 Uhr stattgefunden haben.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Insoweit sich die Beschwerde auch gegen die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1 bestätigte befristete Entziehung der Lenkberechtigung richtet, wurde die Behandlung der Beschwerde mit hg. Beschluss vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0089, abgelehnt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. November 2004
Schlagworte
Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020180.X00Im RIS seit
04.01.2005