Norm
AußStrG 2005 idF 2.ErwSchG §120Rechtssatz
Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinne des §238 Abs2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung (sonstiger) dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117006Im RIS seit
24.11.2002Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020