Norm
AHG §1 Bd1aRechtssatz
Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach §1 Abs1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen beziehungsweise formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117021Im RIS seit
24.11.2002Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021