RS OGH 2002/10/25 1Ob237/02p, 1Ob204/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2002
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Bd1a

Rechtssatz

Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach §1 Abs1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen beziehungsweise formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 237/02p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 237/02p
  • 1 Ob 204/20m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 204/20m
    Beisatz: Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei. (T1)
    Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117021

Im RIS seit

24.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten