Norm
AußStrG 2005 idF 2.ErwSchG §120Rechtssatz
Liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist, seine dringenden Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Gericht für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117005Im RIS seit
24.11.2002Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022