RS OGH 2002/10/29 14Os93/02, 14Os23/03, 13Os15/04, 14Os109/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2002
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Norm

SMG §35 Abs1 A
SMG §35 Abs2 A
SMG §37 A
StPO §281 Abs1 Z10a
StPO §345 Abs1 Z12a

Rechtssatz

Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs 1 SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß § 35 Abs 2 SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des § 35 Abs 1 SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn (vgl SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des § 35 Abs 2 SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des § 34 Abs 1 StPO einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bloß die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs 1 SMG durch das gemäß § 37 SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung eines Vorgehens nach § 35 Abs 2 SMG den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 93/02
    Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 93/02
  • 14 Os 23/03
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 14 Os 23/03
    Vgl; nur: Die zwingende Regelung des § 35 Abs 1 SMG normiert einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn. (T1)
  • 13 Os 15/04
    Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 15/04
    Vgl; nur T1
  • 14 Os 109/06w
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 14 Os 109/06w
    Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach Aufnahme der §§ 35, 37 SMG in § 281 Abs 1 Z 10a StPO und § 345 Abs 1 Z 12a StPO (BGBl I 2005/119). (T2); Beisatz: Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nach wie vor fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117053

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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