RS OGH 2002/10/30 7Ob232/02x, 7Ob34/12v, 7Ob141/15h

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Veröffentlicht am 30.10.2002
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Norm

AFIB 1993 Art5.3.1
VersVG §6 Abs3

Rechtssatz

Bei den Angaben über den Ort des PKW-Diebstahles, sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die von letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117132

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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