Norm
AFIB 1993 Art5.3.1Rechtssatz
Bei den Angaben über den Ort des PKW-Diebstahles, sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die von letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117132Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015