Norm
WEG 1975 §17Rechtssatz
Die fehlende Aufschlüsselung der Vorschreibung einer Akontoforderung in Betriebskosten einerseits und Instandhaltungskosten andererseits macht die Vorschreibung nicht unzulässig. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer sind auch zur Bezahlung derartiger vorgeschriebener Akontoforderungen verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117349Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0050OB00171_02M0000_001