Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.
Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 148 PatG oder des entgangenen Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG aF.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117020Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014