RS OGH 2002/11/5 4Ob237/02k, 9ObA255/02v, 3Ob197/13m

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII II

Rechtssatz

Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.

Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 148 PatG oder des entgangenen Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG aF.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 237/02k
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 237/02k
  • 9 ObA 255/02v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 255/02v
    nur: Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. (T1)
  • 3 Ob 197/13m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
    Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117020

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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