Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Verleiht das Gesetz schon einer bloßen Wissenserklärung des Schuldners einer abgetretenen Forderung verbindliche Wirkung, so ist es sachgerecht, auf die Zurechnung einer deklarativen Schuldanerkenntniserklärung Dritter die - für Willenserklärungen geltenden - Regeln über die Stellvertretung analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117041Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00006_02I0000_001