Norm
AngG §20 IIRechtssatz
Die Kündigung muss im Hinblick auf die vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine in ihrer Wirksamkeit unmittelbar beurteilt werden und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem etwa die Kündigungsfrist gar nicht mehr eingehalten werden könnte (so schon 9 ObA160/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117182Dokumentnummer
JJR_20021107_OGH0002_008OBA00209_02X0000_001