RS OGH 2002/11/7 8ObA209/02x

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Norm

AngG §20 II

Rechtssatz

Die Kündigung muss im Hinblick auf die vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine in ihrer Wirksamkeit unmittelbar beurteilt werden und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem etwa die Kündigungsfrist gar nicht mehr eingehalten werden könnte (so schon 9 ObA160/89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117182

Dokumentnummer

JJR_20021107_OGH0002_008OBA00209_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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