RS OGH 2002/11/7 12Os108/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2002
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Ein Raub, bei dessen Ausführung der Täter das Opfer mit einem Behältnis mit explosiver (hier dem Opfer mit der Ankündigung "Geld her oder du brennst" auch in die Gesichtsregion geschütteter) Flüssigkeit, mithin mit einem Gegenstand bedroht, der nach seiner Anwendung und Wirkungsweise (nicht anders als etwa ein sogenannter "Molotow-Cocktail") einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt, wird im Sinn des §143 Satz1 zweiterFall StGB unter Verwendung einer Waffe begangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116989

Dokumentnummer

JJR_20021107_OGH0002_0120OS00108_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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