Norm
MedienG §50Rechtssatz
Steht ein materiellrechtlicher Sanktionsanknüpfungspunkt des österreichischen Rechtes in Geltung, gibt das Strafverfahrensrecht österreichischen Strafgerichten keine rechtliche Möglichkeit, die Entscheidung darüber unter Berufung auf die örtliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes abzulehnen (§486 Abs1 StPO; vgl aber §5 Abs5 erster Satz des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBlI 2002/135). Die §§6 bis 7c MedG stehen allerdings für Medien ausländischer Medienunternehmen nur nach Maßgabe der in §50 Z1 MedG genannten besonderen Voraussetzungen in Geltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117214Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016