Norm
StPO §152Rechtssatz
Die erst am Ende der Vernehmung abgegebene Erklärung einer zu Beginn dieser Vernehmung über ihr Entschlagungsrecht belehrten Zeugin, sich nunmehr der Aussage entschlagen zu wollen und ihre bisherigen Angaben zurückzuziehen, steht der prozessordnungsgemäßen Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Aussage durch die Tatrichter nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117192Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021