RS OGH 2002/11/12 14Os94/02, 15Os45/04, 11Os66/06z, 13Os123/14h, 14Os36/21g

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

StPO §152
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die erst am Ende der Vernehmung abgegebene Erklärung einer zu Beginn dieser Vernehmung über ihr Entschlagungsrecht belehrten Zeugin, sich nunmehr der Aussage entschlagen zu wollen und ihre bisherigen Angaben zurückzuziehen, steht der prozessordnungsgemäßen Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Aussage durch die Tatrichter nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117192

Im RIS seit

12.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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